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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

  1. oder erprobt hat, die Verantwortung, den betroffenen Vertragsstaaten angemessene Hilfe zum Zweck der Bereitstellung von Hilfe für die Opfer und der Umweltsanierung zu leisten.

Artikel 8
Treffen der Vertragsstaaten

  1. Die Vertragsstaaten kommen regelmäßig zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, im Einklang mit seinen einschlägigen Bestimmungen, und weitere Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören
    1. die Durchführung und der Status dieses Vertrags;
    2. Maßnahmen zur verifizierten, termingebundenen und unumkehrbaren Beseitigung der Kernwaffenprogramme, einschließlich Zusatzprotokollen zu diesem Vertrag;
    3. alle sonstigen Angelegenheiten gemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags.
  2. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags einberufen. Weitere Treffen der Vertragsstaaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle zwei Jahre einberufen, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Das Treffen der Vertragsstaaten beschließt auf seiner ersten Tagung seine Geschäftsordnung. Bis zu diesem Beschluss findet die Geschäftsordnung der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung Anwendung.
  3. Außerordentliche Treffen der Vertragsstaaten werden, wenn es für notwendig erachtet wird, vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf schriftlichen Antrag eines Vertragsstaats einberufen, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten unterstützt wird.
  4. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Vertrags und der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Vertrags ein. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft in Abständen von sechs Jahren weitere Überprüfungskonferenzen mit demselben Ziel ein, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.
  5. Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind, sowie die einschlägigen Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen werden als Beobachter zu den Treffen der Vertragsstaaten und den Überprüfungskonferenzen eingeladen.

Artikel 9
Kosten

  1. Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der außerordentlichen Treffen der Vertragsstaaten werden von den Vertragsstaaten und den als Beobachtern an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  2. Die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entstehenden Kosten der Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 2, Berichten nach Artikel 4 und Änderungsvorschlägen
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/7&oldid=- (Version vom 13.10.2023)