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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

Artikel 13
Unterzeichnung

  1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten ab dem 20. September 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 14
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

  1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Der Vertrag steht zum Beitritt offen.

Artikel 15
Inkrafttreten

  1. Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieser Vertrag 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Artikel 16
Vorbehalte

  1. Vorbehalte zu den Artikeln dieses Vertrags sind nicht zulässig.

Artikel 17
Geltungsdauer und Rücktritt

  1. Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.
  2. Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er feststellt, dass außergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Vertrags zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er teilt diesen Rücktritt dem Verwahrer mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die nach Ansicht des betreffenden Vertragsstaats eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.
  3. Der Rücktritt wird erst 12 Monate nach dem Eingang der Rücktrittsmitteilung beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser 12 Monate an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so bleibt der Vertragsstaat solange durch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allen etwaigen Zusatzprotokollen gebunden, bis er nicht mehr an dem bewaffneten Konflikt beteiligt ist.

Artikel 18
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

  1. Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/9&oldid=- (Version vom 13.10.2023)