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V.
Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien am Dienstag nach Trinitatis anno 1514. aufgericht.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Grave und Herr zu Henneberg. Nachdem sich Irrung Auflauf und Zwietracht zwischen unsern lieben Getreuen, dem Rath des heil. Röm. Reichs Stadt Schweinfurth an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils begeben, darum etliche des Raths, solcher Empörung halber, der Gemeinde ausgewichen, und sich zu uns als Röm. Kais. Mai. unsers allergnädigsten Herrn und des heiligen Reichs Amptmann zu Schweinfurth gethan, darauf wir uns in gemeldte Stadt gefüget, zwischen solchen irrigen Partheyen so viel gehandelt, daß sie um etliche Stück und nemlich um das Entweichen der Auswesenden des Raths vor uns zu rechtlicher Örterung kommen sind, denn wir sie dann mit Recht entschieden, und ferner um anderer Mängel und Gebrechen, als Kaiserl. Mai. Commissarien und Befehlhabende weiter betagt; demnach bekennen wir obbenannter Graf Wilhelm