Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/6

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Handlung vorfielen, es wäre um persönlich oder heblich Sprüch, so sollen sie sich, wo der Spruch unter 10 fl. werth Guts oder Schulden antreff, endlich austräglich Rechtens vor einem Erbaren Rath genügen laßen, wären aber die Sprüche um erblich Gut, groser Summe, Ehrenhandeln, Injurien, Schmach oder anders, und sich ein Theil der Urtheil vom Rath darum ausgangen beschwert bedaucht, mag solches vor einem Jeden Amtmann des heil. Reichs und der von Schweinfurth Appellationsweise bringen, da es auch sein rechtliche Örterung nemen und nicht weiter gezogen werden solle. So aber ein Rath mit einem oder mehr Burger, oder hinwiederum dermaßen ein oder mehr Burger mit einem Rath rechtlich zu schaffen gewinnen, soll dieselbe Rechtfertigung auch vor einem Amtmann des heil. Reichs fürgenommen, und allda und nindert anders geändert und ausgetragen werden. Ob auch, das Gott gnädiglich verhüten wölle, hinfüro Irrung, Zwietracht oder Widerwillen zwischen einem Rath und der Gemeinde entstünd und sich begeben würden, in welcherley Weise oder Weg das geschehen mögte, darinnen sollen je zu Zeiten ein Amtmann des heil. Reichs anstatt und wegen Röm. Kaiserl. Majestät zu entscheiden und zu richten haben, dem sie auch in solchen Sachen, Gebotten und Verbotten Burger und gemeine Stadt in samt oder sonderheit, gehorsam und gewärtig verpflicht seyn sollen.

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 Es sollen auch hinfüro zu ewigen Zeiten, die aus der Gemeinde sich zusammen nicht berufen