Seite:Vertrag nach entstandenem Auflauf zwischen dem Rathe zu Schweinfurt an einem, und dann der Gemeinde daselbst andern theils durch derselben Reichsamptmann und andere verordnete Kaiserliche Commissarien aufgericht.pdf/8

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und schweren, daß er keinen Burger oder Burgerin, Kinder, Ehehalten, Dienstbotten, die zu Schweinfurth ihr Anwesen haben, um keinerley Sachen willen an andere auswärtige fremde Gerichte, durch sich oder Jemand anders laden, ziehen, oder rechtfertigen wolle, auch Niemand das zulegen oder gestatten, sondern zu Schweinfurth für E. E. Rathe recht nemen und geben, und sich allda ordentliches Rechtens genügen lassen; wenn er aber gegen E. Rath oder gem. Stadt Spruch oder Forderung hätte oder gewünne, soll er das Recht und Rechtfertigung vor dem Amtmann des Reichs, so zu Schweinfurth je zu Zeiten seyn würde, suchen, Item daß er auch ohne Wißen E. Burgermeisters, so je zu Zeiten seyn würde und Raths aus der Stadt Schweinfurth mit seinem Anwesen nit ziehen wolle, Er habe sich dann mit allen und jeden Gläubigern, den er in der Stadt Schweinfurth zu gelden schuldig ist vertragen und zuförderst seine ordentliche Nachsteuer, wie von Alters Gebrauch und Herkommen, entricht, bezahlt oder derhalben Gnügen gemacht, und so er nicht mehr Burger zu Schweinfurth seyn würde, daß er dennoch nichts destoweniger, die Burger Burgerin und andere, so ihr Anwesen zu Schweinfurth haben, daselbst zu Schweinfurth bey ordentlichem Recht bleiben laßen, und an kein ander Gericht außer Schweinfurth ziehen, müßigen oder laden wolle, Item daß er auch einen Burgermeister, der je zu Zeiten seyn wird, und Rath, auch den Hauptleuten, die von ihnen gesezt und geordnet worden, in allen Geboten und Verboten, innen oder außen der Stadt, im Felde,