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die ganze Zukunft jedes Justizdieners von dem Willen des Ministers abhängig: Conduitenlisten, von den oberen Beamten über die unteren geführt, müssen alljährlich den Ministerien eingeschickt werden, und nur der willenlose Gehorsam, das unbedingte Eingehen in Ansichten, Meinungen und Wünsche der Minister darf auf Belohnung, äußere Ehre, Förderung rechnen. So weit geht in Preussen die Unterordnung der richterlichen Gewalt unter die ausübende, daß alle Erkenntnisse in Untersuchungen wegen Hochverraths, Landesverrätherei oder beleidigter Majestät und über alle Verbrechen, wenn auf Ehrenverlust, Todesstrafe, oder lebenswieriges (früher selbst auf mehr als drei Jahre) Gefängniß erkannt worden, – der ministeriellen Bestätigung unterliegen und vor derselben, „weil sie bis dahin nur als Gutachten anzusehen“, zur Publikation nicht geeignet sind. Werden die zur Bestätigung eingehendenden Urtel nach dem Gutachten eines Andern Gerichtshofes abgeändert, so fertigt dieser ein Erkenntniß „im Auftrage des Justiz-Ministeriums

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/18&oldid=- (Version vom 1.8.2018)