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Berichtes des Ministers v. Rochow erklärt sich darin der König gegen die Mißdeutung, welche seinen schriftlichen und mündlichen Aeußerungen eine „Zustimmung zu dem in der Denkschrift enthaltenen Antrage auf Entwikkelung der Landesverfassung im Sinne der Verordnung vom 22. Mai 1815“ unterläge. – Friedrich Wilhelm IV. ehrt das freie Wort und achtet auch die ihm entgegenstehende Ansicht, wenn sie in bescheidener Weise sich kund giebt. Unumwunden gestehen wir daher, daß die an den Minister v. Rochow gerichtete Cab.-Ordre an vielen Orten den traurigsten Eindruck machte, jenen vorgreifenden Enthusiasmus dämpfte und manche schöne bürgerliche Hoffnung zerstörte.

Ist nun aber – und diese Frage muß uns hier besonders interessiren – ist durch den Landtagsabschied und durch den berichtigenden Commentar v. 4. October. 1840.

Das Edict v. 22. Mai 1815 aufgehoben, oder besteht es nach wie vor in seiner vollen gesezlichen Geltung?

1. Es ist schon dargethan worden, daß das genannte Edict nicht vereinzelt dastehe, vielmehr in den mit dem Staate vorgenommenen Veränderungen wurzelnd sich mit vielfachen Zweigen in die ganze nachfolgende Gesezgebung verbreite. Nicht ohne Zerstörung dieser Wurzeln und Zweige könnte es aufgehoben werden, wenn anders nicht eine Rechtsungewißheit, wie bereits ein anderer deutscher Staat sie beklagt, entstehen soll. Um

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/44&oldid=- (Version vom 1.8.2018)