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schon mehrmals Gesagtes nicht von neuem zu wiederholen, gedenken wir hier nur des Staatsschulden-Edicts vom 17. Januar 1820, in welchem die Staatsschuld und alle künftigen Anleihen unter „Garantie der Reichsstände“ gestellt werden. Wie sollte zur Zeit gemeinsamer Noth der Staat, so lange er der Reichsstände entbehrt, ohne Umgehung des Gesezes eine neue Anleihe machen? Wahrlich! die Staatsgläubiger würden, bräche früh oder spät ein Krieg aus, dessen Chancen doch nicht zu bestimmen sind, durch das Edict v. 17. Januar eine noch geringere Garantie haben, als in den Jahren 1806/7 an den in der Berliner Bank deponirten Wittwen- und Waisengeldern. –

2. Was aber bei Entscheidung der Frage noch von größerm Gewicht ist, auch an der erforderlichen Rechtsform würde es einer derartigen Aufhebung des Gesezes v. 22. Mai 1815 gebrechen.

„Alle Menschen,“ – sagt Justus Möser der rechtseifrige advocatus patriae, – „alle Menschen können irren, der König wie der Philosoph, und letztere vielleicht am ersten, da sie beide zu hoch stehen und von der Menge der Sachen, die vor ihren Augen schweben, keine einzige vollkommen ruhig und genau betrachten können. Dieserwegen haben es sich alle Nationen zur Grundfeste ihrer Freiheit und ihres Eigenthums gemacht, daß dasjenige was ein Mensch für Recht oder Wahrheit erkennt,

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/45&oldid=- (Version vom 1.8.2018)