Seite:Von der Consens-Ertheilung und Erneuerung im Bambergischen.pdf/12

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Jahre immer Consens-Erneuerungs-Gebühren nebst den ohnedieß schuldigen Zinsen zahlen muß.

f) hat man ja mit gutem Grunde die sonst gewöhnliche Erneuerung der gerichtlichen Obligationen aufgehoben, und solche für beständig gültig erkläret: warum sollte dieses bey Consensen nicht um so mehr statt finden, da bey Ausstellung derselben alle Sicherheit-Wege ohnedieß eingeschlagen werden?

g) ist diese Consens-Erneuerung in manchen Fränkischen Gebieten, wo noch auf einen höheren Theil des Wehrts eines Guts consentirt wird, nicht erforderlich, und man erfährt nicht, daß dieß nachtheilige Folgen habe.

 Da es in Bamberg nicht an patriotischen Männer fehlt, welche keinen Anstand haben werden, die hiedurch ihnen entgehenden Erneuerungsgebühren dem Wohl des Staats und der Unterthanen in diesem Falle aufzuopfern: so mag in dieser Hinsicht die Sache keine Schwierigkeiten finden. Und Se. Hochfürstliche Gnaden denken zu gerecht, als daß man zweifeln könnte, daß Höchstdieselbe nicht geneigt seyn sollten, denjenigen, welche durch