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bisher geübten kleinen Plackereien müde, auf beiden Seiten zum Kampfe drängte. Die Adligen jubelten dem neuen Fürsten Oesterreichs auf dem Königstrone zu, als er den Willen bezeugte, mit den Eidgenossen abzurechnen, die alten Einbußen seines Hauses wieder zu gewinnen. Auch sie gedachten nun „iren alten stumpen ze rechen“ und freuten sich, daß Einer gekommen war, der ihnen hiebei helfen konnte. „Die Läufe sind in allen Landen wild. Einer dienet hierhinaus, der Andere dorthinaus“, klagte der Basler Rat. Daher im August 1441 sein durch öffentlichen Ruf erlassenes Gebot strengster Neutralität. Kein Bürger oder Hintersaß darf ohne Erlaubnis zu Herren noch Städten reiten und ihnen dienen, auch kein Roß, Harnisch, Knechte leihen. Im Rate selbst wurde strenger als bis dahin auf Ordnung und Pflicht gehalten. Mit einer Reihe von Edeln — den Junkern Hans von Falkenstein und Rudolf von Ramstein, zweien von Eptingen, Konrad von Hallwil, Hans Erhart von Zässingen, Heinrich Reich u. A. — wurde ernst geredet; der Rat untersagte ihnen, wenn sie Krieg führten, dabei die Stadt zu berühren. Andere Herren galten schon jetzt als die offenen Feinde der Stadt: die Brüder Burchard und Hans Münch von Landskron, Heinrich Kappeler, Hans Rudolf von Wessenberg.

Dazu das Bewußtsein, daß das Verhältnis zu den elsässischen Reichsstädten, vor allem zu Straßburg, nicht mehr das alte gute war. Wie fremd hatten sie sich im Jahre 1439 benommen! Und wie hilfsbereit damals die Eidgenossen des Oberlandes! Wir brauchen die Motive dieser ihrer Haltung nicht zu hoch zu suchen und können doch verstehen, daß der Eindruck, den Basel davon hatte, ein nachhaltiger war. Das Bündnis, das Basel am 2. März 1441 mit Bern und Solothurn einging, war nur eine Konsequenz jener Erlebnisse. Gleich dem Bunde von 1400 wurde es geschlossen zu gegenseitiger Beschirmung vor Mutwillen und Gewalt. Gleichfalls auf zwanzig Jahre. Ueber jenen Bund hinaus aber enthielt die jetzige Vereinbarung nähere Punktationen über Mahnung und Hilfeleistung, Behandlung von eroberten Schlössern und Gebieten und von Gefangenen, außerdem auch über gegenseitige Rechtsverhältnisse und Gerichtsansprachen.

Die Eidgenossenschaft, als deren Vorposten Bern und Solothurn in Basel gelten mußten, befand sich zur Zeit dieses Bundesschlusses in der heftigsten Gährung. Zürich war in Streit um das Toggenburger Erbe den Schwyzern und Glarnern unterlegen und durch die übrigen Orte unter das eidgenössische Recht gebeugt worden; aus dieser Demütigung erwuchs ihm der unheilvolle Entschluß zu einem Bunde mit Oesterreich, der dann

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 544. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/563&oldid=- (Version vom 1.8.2018)