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daß die Bürger, die Privatfehden hätten, diese nicht in der Bannmeile führen sollten. Daher gelegentlich die schwere Ahndung einer Verletzung dieses Bannmeilefriedens, wie 1406 gegenüber den Tiersteinern. Daher namentlich die wirtschaftspolizeilichen Ordnungen für die Bannmeile mit Verbot von Handwerksbetrieb Markt Fürkauf.

Es lag in der Natur der Sache, daß die Bannmeile kein feststehender Begriff war, sondern nach Bedarf und Verhältnissen wechselte. Die Angaben über ihre Ausdehnung sind in der Tat verschieden. Das Bischofsrecht zog ihre Grenze vom Birsausfluß auf der rechten Seite bis zum Stein jenseits der Brücke, dann über das Bruderholz nach Hagental Buschweiler Kreften (zwischen Hegenheim und St. Ludwig) und von da bis zum Spital in der Krutenau d. h. hinab nach Kembs. Der Stadtfriede des XIV. Jahrhunderts hielt diese Grenze fest bis Kreften, zog sie dann aber, unter Weglassung des langen Ausläufers nach Kembs, hinüber nach Hüningen; dafür fügte er eine Umgrenzung auf dem rechten Rheinufer hinzu, die längs der Wiese bis zur Holzmühle und dann hinüber zum Hornfelsen ging. Spätere Bestimmungen erstreckten sie hier sogar bis Märkt und Haltingen.

Mit der Bannmeile zusammen hing das merkwürdige Verhältnis des „Neuen Wegs“. So hieß, wohl zum Unterschied von der alten, von Kembs an noch vorhandenen römischen Rheinstraße, das obere Stück der Straße längs dem Rheine, die sich vom Basler St. Johannstor nach Kembs zog. Diese obere Strecke bis Kembs entspricht der Begrenzung der Bannmeile im Bischofsrechte, und diesem Bannmeilerecht gemäß hatte der Herr der Bannmeile sowohl die Pflicht des Straßenunterhaltes als das Recht zur Erhebung eines Weggeldes. Mit dem Marktrechte und den Zöllen, deren frühester Rodel schon dieses Weggeld nennt, gingen Pflicht und Recht auf die Stadt Basel über. Ihre Rechnungen zeigen die Einnahmen vom Neuen Weg und die Ausgaben für seinen Unterhalt; beim Streit mit Österreich wurde auch dieses Recht Basels angefochten, aber die Breisacher Richtung 1449 bestätigte das überlieferte Verhältnis und setzte fest, daß die von Basel den Neuen Weg ferner in Ehren halten und von ihm wie bisher ein bescheidenes Weggeld erheben sollten. Hiebei blieb es. Die solchergestalt Basel zugewiesene Straßenstrecke reichte bis zum „Stich“ oberhalb Kembs; 1488 und 1508 stellte sie der Rat mit großen Kosten wieder her.


Eigenartig steht auch jetzt wieder Kleinbasel da.

Seine öffentlichen Zustände dauerten aus der rudolfinischen Zeit in der Hauptsache unverändert weiter bis zur Vereinigung mit der größern

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/283&oldid=- (Version vom 24.10.2016)