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sondern gelegentlich auch innerhalb des Quartals selbst, und als Regel ist nur wahrzunehmen, schon zu Beginn des XIV. Jahrhunderts, daß Ritter Burger Zünftige nebeneinander sitzen. Mehrere von ihnen, wie seit Mitte des XIV. Jahrhunderts stets nachgewiesen werden kann, sind aus dem alten Rate genommen, was auf Wahl der Urteilsprecher durch den Rat deutet. Dieser setzt auch schon in der bischöflichen Zeit den Eid der Urteilsprecher fest und nimmt ihn ab.

Der Übergang der Gerichtshoheit an den Rat brachte vielleicht Regeln, die bisher gefehlt hatten, jedenfalls aber schriftliche Aufzeichnungen von Regeln. Jetzt zum ersten Mal redet eine Ordnung von den zehn Urteilsprechern, und diese Vorschrift wurde zunächst auch wirklich befolgt und gab auch den Amtsnamen „Zehner“. Aber seit den 1420er Jahren erscheint diese Zahl meist als überschritten; wir finden vierzehn dreizehn, dann regelmäßig zwölf Urteilsprecher. Vorschrift war jetzt auch, daß ihrer fünf dem alten Rat angehören, die übrigen aus der Gemeinde genommen werden sollten. Anfangs wechselte die Besetzung, dem Herkommen gemäß, fronfastenlich; später halbjährlich auf Johann Baptist und Weihnachten.

Die Urteilsprecher mußten schwören, zu urteilen Niemandem zu Lieb noch zu Leid und so gut sie es vermöchten; außerhalb des Gerichts Keinen anzuhören noch zu beraten und, wenn sie es einem Freunde getan, sich des Rechtsprechens zu enthalten.

Jeden Wochentag, mit Ausnahme des Freitags, saß das Gericht. Beim ersten Ratsgeläute hatten sich die Amtleute im Rathaushof einzufinden, um hier Rede und Klage Derjenigen, die vor Gericht zu tun hatten, zu vernehmen; eine Stunde später, wenn das zweite „Zeichen“ verläutet hatte, begann die Sitzung in der hinter dem Rathaushof liegenden Gerichtsstube. Aber das Gericht konnte auch außerhalb dieser gehalten werden, wenn eine Partei nicht heranzubringen war: an Krankenbetten, vor Haustüren, häufig an einem der Kreuzsteine; mit Erlaubnis des Rates bestimmte in solchen Fällen der Schultheiß den Sitzungsort, und die Urteilsprecher hatten ihm dorthin zu folgen.

Es fällt auf, wieviel methodischer zusammenhängender die Tätigkeit des Gerichtes uns überliefert ist als diejenige des Rates. Eingehende sorgfältige Protokolle der Verhandlungen und über diese noch hinausgehende, zahlreiche Kategorien von Büchern füllende Aufzeichnungen bringen uns dies Wesen nahe. Alles gebannt in denselben, stets gleich bleibenden Rahmen, Alles gerichtet nur auf das Innere der städtischen Gemeinschaft und auf persönliche Angelegenheiten. Aber in dieser Beschränktheit eine gar nicht

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/338&oldid=- (Version vom 10.11.2016)