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gleichbedeutend mit Vernichtung seiner bisherigen Existenz. Für den Rat selbst aber eine sehr brauchbare Maßregel und das beste Mittel zur raschen verächtlichen Säuberung der Stadt von Menschen, mit deren Bestrafung er sich nicht bemühen mochte. In Motiv und Wirkung tausendfach geartet, durch unendliche Variation der zeitlichen wie der örtlichen Begrenzung in jedem Falle der Eigenart des Verbrechens und der Persönlichkeit des Verbrechers angepaßt, liegen diese Leistungsurteile vor uns. Sie lauten auf ein halbes Jahr, ein Jahr, zwei Jahre, fünf Jahre usw., auf Ewigkeit. Oder bis zur Erlaubnis des Rates, auf Gnade des Rates. Es wird verwiesen auf eine Meile, fünf Meilen, zehn Meilen usw. scheibenweise um die Stadt, oder in eine der Vorstädte, vor die Kreuze, über die Birs, über den Hauenstein, über den Schwarzwald, über das lombardische Gebirge. Der Verwiesene darf nicht über Straßburg herauf, nicht über Konstanz herabkommen. Einer muß schwören, stracks „in diesen Fußstapfen“ sich von Basel weg zu tun, keine Nacht zu liegen wo er die andre Nacht lag, bis er übers lombardische Gebirge gekommen, und dann ewig drüben zu bleiben. Ein Gotteslästerer muß gleichfalls hinüber und darf nicht wiederkehren, ehe er in Rom gewesen.

Sodann die Ehrenstrafen. Wer meineidig erfunden wurde vor Rat oder Behörden, der sollte ewiglich ein verworfener Mensch sein, nicht als Zeuge genommen, weder in Rat noch Gericht noch an ein Amt gewählt werden können; zu dessen Gedächtnis wurde sein Name in das Todbuch der Stadt geschrieben. Oder dem zu Strafenden wurde mit der Ehre auch die Wehre abgesprochen; er sollte hinfort weder Schwert noch Degen tragen dürfen, sondern nur ein stumpfes abgebrochenes Brotmesser. Das Schwemmen im Rhein, das Stellen ins Halseisen auf dem Markte waren beschimpfende Strafen, die oft als Verschärfung zu einer peinlichen Strafe hinzutraten.

Mit Blenden, Ausreißen der Zunge, Abschneiden der Ohren, Abhauen einer Hand, Aufbrennen des Baselstabs, Brennen durch die Backen wurde oft gestraft. Auch sonst verstehen wir den Tadel des Enea Silvio über die Grausamkeit der Basler Justiz, wenn wir die zahlreichen Hinrichtungen betrachten. Neben Enthaupten Hängen Ertränken steht das häufige Rädern; das Vierteilen, dem das Herausschneiden des Herzens aus dem lebenden Leibe voranging; das Pfählen; das Verbrennen, als dessen stärkste Anwendung die gemeinsame Vernichtung von achtzehn Lombarden 1474 gelten kann; das lebendig Begraben, nur an Frauen vollzogen; das Todsieden der Münzfälscher in einem Kessel voll Öles 1406, 1433 zweimal, 1470.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 340. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/361&oldid=- (Version vom 10.11.2016)