Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/388

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ausgenommen. Aber was ihm vom Bürgerrechte zuteil wird, ist nur ein ausdrücklicher, verstärkter Schutz des Rates, insbesondere vor auswärtigen Gerichten. Kein anderes der spezifischen Rechte des Bürgers wird ihm verliehen, keine Teilnahme am Gemeinwesen gestattet. Daher er auch keiner Zunft angehört, kein Amt erhält, keinen Jahreid leistet, keinen Kriegsdiens ttut, nicht wacht, kein Ungeld entrichtet, keine Zollfreiheit genießt. Wie er im Glauben geschieden ist, so in Allem, was die Ehre des Bürgers und auch des Hintersassen ausmacht.

Das allgemeine Einwohnerrecht galt für den Juden, dem hier zu wohnen der Rat gestattet hatte. Man sollte ihm feilen Kauf geben wie einem Christen; zeitweise scheint eine eigene jüdische School bestanden zu haben, während zu andern Zeiten der Verkauf des rituell geschächteten Fleisches in der gewöhnlichen School stattfand. Ebenso war der Jude den Gesetzen und Polizeiverordnungen unterworfen wie die andern Einwohner. Nur in Recht und Gerichtsbarkeit bestanden Vorbehalte.

Die Beziehungen der Juden untereinander wurden durch ihr eigenes jüdisches Recht geregelt, das aber auch in die Rechtsverhältnisse zwischen Juden und Christen, namentlich beim Pfandrecht, einwirken konnte. Gerichtlich zu belangen waren die Juden in erster Linie vor ihrem Rabbiner, dann auch vor dem Stadtgerichte, was der Rat ausdrücklich anerkannte, unter Zusicherung seiner Hilfe im Falle von Vorladung vor geistliches Gericht. Aber sie hatten die Freiheit, sich auch vor diesem finden zu lassen, wenn es ihnen paßte; wie sie vor dem Schultheißen als Käufer Verkäufer Leihempfänger auftraten und nach Stadtrecht handelten, so sehen wir gelegentlich den Schultheiß sogar einen Erbschaftsprozeß in einer Judenfamilie, ausschließlich zwischen jüdischen Parteien, führen und entscheiden.

Als das Gewerbe der Juden wird vereinzelt der Pferdehandel genannt, regelmäßig aber und mit mannigfaltigster Bezeugung das Geldgeschäft, das verzinsliche Leihen auf Pfand, womit jedenfalls oft das Trödelgeschäft verbunden war.

Wie 1213 Bischof Lütold, 1223 Bischof Heinrich Schuldner von Basler Juden gewesen waren, so jetzt die Bischöfe Johann von Vienne und Imer. Das Stift St. Leonhard bedang sich wiederholt von den in seinem Sprengel angesessenen Juden ein zinsloses Kreditgeben auf Pfand aus. Und stark verschuldet bei den Juden war jedenfalls auch der Adel; Hartung von Hertenberg, Rudolf Hürus von Schönau, Hertrich zu Rhein u. A. werden als Debitoren genannt; auch bei der Vergewaltigung des Kleinbasler Juden Vivelman durch die von Andlau wird an eine solche Schuld zu denken sein.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/388&oldid=- (Version vom 10.11.2016)