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XV. Jahrhunderts hatten sie hier ihre Tische beim heißen Stein und vom Hause zum Affen bis zum Hafen.

Im Übrigen galt auch bei den Grempern das schon Bekannte: Verbot des Abdingens und Hinderns auf dem Hertransport, Verbot des Gemeinschaftshandels, Pflicht die Ware bei ihrem Namen zu nennen und die Sorten (Bellelaykäs, Fettscheryer Käs, Schafkäs, Lumberier Käs, sodann Burgener Ziger, Scheffetzer Ziger, Waldziger usw.) nicht zu vermengen, Prüfung der Ware durch die Marktherren.

Ein wichtiger Teil der Gremperei war der Handel mit getrockneten Meerfischen; er erweitert uns das Bild des im Übrigen sehr lokalen Betriebes sofort um eine mächtige und andauernde Beziehung in die Ferne. Köln war der Stapelplatz des Häringhandels; diese Stadt vermittelte zwischen den Fangstätten der Nordsee und dem Oberlande, sie besorgte die Schau. Ihre Korrespondenz, ihr mündliches Verhandeln mit den oberrheinischen Kaufleuten, die den Strom hinab bis zu ihr, ja bis Deventer und Breda reisten, vergegenwärtigen uns die Grütze und Mannigfaltigkeit dieses Geschäftes; 1459 kam es auf Klage Basels über die schlechte und betrügerische Verpackung der Häringe zu Verhandlungen der beteiligten Städte; ihre Boten trafen sich in Frankfurt an der Messe. 1470 wurde in ähnlicher Weise Abrede getroffen über den ganzen Betrieb dieses Häringsgeschäftes, den Fang, das Salzen, die Verpackung usw.

Gleich den „grünen“ Fischen hatte auch die „gesalzene Ware“ eine größere Bedeutung als heute. Das ganze Jahr hindurch, aber vor Allem in der Fastenzeit; wir verstehen, wie empfindlich Basel sich getroffen fand, als ihm z. B. in den Fasten 1409 ein großer, über hundert Tonnen haltender Häringtransport vom Feind abgefangen wurde. In den Fasten galt überhaupt kein Gremperrecht mehr für Häringe und Bückinge, sondern das Feilbieten auch dieser Fische stand Jedermann frei; nur Stockfische Plattyßlin und Hundsfische durften auch zu dieser Zeit einzig durch Gremper verkauft werden.

Durchweg aber war der Häringhandel in den Häusern untersagt; er sollte nur auf dem Markte sowie im Kaufhause stattfinden, wo er der Kontrolle der obrigkeitlichen Häringbeschauer unterstehen konnte. Gegen ein Aufkaufen dieses Imports im Kaufhause durch Engroshändler wendete sich die Bestimmung, die den Grempern während vierundzwanzig Stunden einen Vorkauf gab; freilich mit ungenügender Wirkung, so daß der Rat wiederholt einzugreifen hatte. Als er 1524 jene Bestimmung erneuerte, verbot er zugleich den Grempern, Abreden oder Association mit den Importeuren zu treffen.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 450. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/471&oldid=- (Version vom 10.11.2016)