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1471. Über alles Bisherige hinausgehend erklärte dieser Papst die Konstitution des Bonifaz nur insoweit für die Mendikanten verbindlich, als nicht die Privilegien ihrer Orden entgegenstünden. Es war die Anschauung, die sie selbst in früherer Zeit wiederholt geltend gemacht hatten; jetzt erhielt sie die Anerkennung von höchster Stelle.

Aber es war schon zu spät und die Wirkung blieb aus. Wir haben zu beachten, daß jenes konstante Eintreten der Basler Bischöfe für die Mendikanten ermöglicht gewesen war durch die Verkommenheit der Weltkirche; diese hatte so häufig versagt, daß das Heil tatsächlich nur noch von den Mönchen kommen zu können schien. Aber Stellung und Wert des Klerus waren inzwischen andre geworden, als sie vor hundert Jahren gewesen. Allgemeine Regenerationsbestrebungen der Kirche hatten den städtischen Pfarrerstand in der Hauptsache wieder auf die Höhe gebracht, auf die er gehörte; dem entsprach nun auch, der schon in den Statuten Johanns von Fleckenstein vertretenen Anschauung gemäß, ein entschiedenes Zusammengehen des Bischofs mit den Pfarrern.

Die Versuche der Mendikanten, den Kampf Venningens mit dem Rate und die hiedurch gereizte Stimmung der Einwohnerschaft zu ihrem Nutzen zu verwerten, schlugen fehl. Ihre Absicht war, das Volk auch für andre Sakramente als die Beichte an sich zu ziehen; sie ließen den Leuten mit ihrem Zureden keine Ruhe und trieben, wie Knebel spottete, das wunderlichste Zeug auf ihren Kanzeln. Venningen trat solchen Ambitionen kräftig entgegen. Unter Androhung des Bannes verbot er den Mönchen, dem Volke weiter zuzusetzen, und gab von sich aus eine Entscheidung am 14. Dezember 1476. Die Forderung der Pfarrlizenz ließ er fallen, mit der Bemerkung, daß das Lizenzbegehren, wenn auch nicht notwendig, doch eine Sache des Anstandes sei, und wiederholte also in diesem Detail die Verfügung des Papstes, dessen Legat Alexander von Forli bei der Verhandlung neben ihm saß; auf Andres dagegen trat er nicht ein und gestattete den Mendikanten die Spendung der übrigen Sakramente nicht.


Dem zur Pfarrhoheit gehörenden Recht auf das Begräbnis der Kirchuntertanen stand früh ein allgemeines Begräbnisrecht gegenüber: als Recht jedes Einzelnen zu freier Wahl seines Grabes und als Recht beinahe jedes Gotteshauses zu Gewährung eines Grabes. In den Gründungsprivilegien der Basler Stifter und Klöster war das Recht jeweilen enthalten; überall bei diesen Niederlassungen, auch bei den Frauenklöstern, bei den Höfen der Ritterorden, bei der St. Andreaskapelle bestanden Friedhöfe für Laien.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 638. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/117&oldid=- (Version vom 4.8.2020)