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das Begräbnisrecht; in Basel wurde es vorbehalten bei den Stiftungen der ältern Klöster und bei der Ausscheidung zwischen den Pfarrgemeinden St. Peter und St. Leonhard. Eine Ordnung fand auch dieses Recht in der schon erwähnten Konstitution des Papstes Bonifaz von 1300, indem der Anteil der Pfarrkirche auf regelmäßig ein Vierteil der Funeralien und Gaben festgesetzt wurde. Ausdrücklich mit Geltung nur für die Mendikantenorden; doch stand seitdem dies Recht auf die Quart den Parochialkirchen zu auch gegenüber Klöstern anderer Orden sowie gegenüber Pfarrkirchen.

Etwas Dauerndes und Beruhigtes war gleichwohl nicht geschaffen, indem die Mendikanten kraft ihrer Ordensprivilegien diese Konstitution als für sie gar nicht verbindlich erklärten und die Bezahlung der Quart verweigerten. In Basel waren zu Zeiten allerdings nur die Prediger und die Augustiner renitent, die Barfüßer dagegen entrichteten die Quart z. B. 1360 an St. Peter, 1374 an St. Alban. Dann aber scheinen sich die Augustiner unterworfen zu haben, und die Pfarrkirchen (nur diejenigen Großbasels, St. Theodor erscheint nie als beteiligt) hatten von da an ihr Recht gegenüber den Barfüßern und den Predigern zu behaupten. Bis nach Rom, durch alle Instanzen und mit allen Mitteln des kanonischen Prozesses, ging der Zwist, bis endlich Ruhe ward, ein volles Jahrhundert nach dem Erlasse Bonifaz VIII. Die Prediger und die unter ihrer Aufsicht stehenden Frauenklöster Klingental und Maria Magdalena verständigten sich 1401 mit St. Peter und St. Alban, 1402 mit St. Leonhard. 1408 sodann sprach Papst Gregor das Urteil im Streite der Pfarreien St. Leonhard und St. Peter mit den Barfüßern.

Durchweg blieb es nach diesen Verständigungen und Entscheiden bei der Anerkennung der pfarrkirchlichen Quart; Streitigkeiten werden von da an nicht mehr laut.

2. Neben die von der Begräbniskirche zu leistende Zahlung trat das Verfahren des von den Erben zu leistenden letzten Abschiedes, des ultimum vale, der praesentatio, der furtragung. Es bestand darin, daß die Leichen Solcher, die außerhalb ihrer Gemeinde beerdigt werden sollten, zuvor in ihre Pfarrkirche zur Verabschiedung gebracht und daß hier Messe und Exequien gefeiert wurden, nach deren Vollbringung erst die Leiche zur Begräbniskirche gebracht werden sollte; das Wesentliche waren die bei der Totenfeier der Heimatkirche eingehenden Opfer und Schenkungen, die Abschiedsgelder.

Schon das XIII. Jahrhundert kannte diesen Brauch; aber auch um ihn wurde gehadert, und wieder waren es vor Allen die Mendikanten, die sich

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 640. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/119&oldid=- (Version vom 4.8.2020)