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ihm widersetzten. In welcher Weise sie dabei zu Werke gehen konnten, zeigt der Fall Helmer. Neben den Mendikanten aber stand der Rat der Stadt.

Daß diesen sein Streit mit dem Bischof ohne weiteres auch den Weltklerus als Gegenpartei betrachten ließ, ist kaum anzunehmen. Dagegen mochten ihm beim Zustande der Weltkirche im XIV. Jahrhundert die Klöster als die zuverlässigeren Organisationen erscheinen. Namentlich aber erhob er sich als Vertreter der Bürger dagegen, daß diese die Freiheit, nach ihrem Willen sich begraben zu lassen, von den Pfarrern erkaufen mußten.

Sein Eingreifen in den Streit wird uns allerdings erst spät erkennbar. Auf eine von ihm an Papst Bonifaz IX. gerichtete Beschwerde über die Pfarrer, die durch den Barfüßerprovinzial unterstützt wurde, erließ der Papst am 6. Dezember 1402 eine Bulle, in der er den letzten Abschied als einen Mißbrauch brandmarkte und jede Hemmung der Begräbnisfreiheit verbot.

Aber es war dies eine Verfügung von kurzer Dauer. Denn schon am 16. März 1405 wurde sie durch Papst Innocenz VII. auf Betreiben der Pfarrer wieder aufgehoben und die alte Übung als löblich neu zur Geltung gebracht.

Hiebei blieb es bis auf Weiteres. Auch der Rat erhob zunächst keine Einwendungen und ließ sich erst nach langer Zeit wieder, unter sehr veränderten Verhältnissen, bei Hofe vernehmen. Auch diesmal im Einverständnis mit den Mendikanten. Das Resultat dieser Bemühungen war ein Entscheid des Papstes Sixtus vom 7. Februar 1483, durch den die Verfügung des Innocenz kassiert, die frühere Verfügung des Bonifaz approbiert, das ultimum vale somit neuerdings aberkannt wurde. Doch geschah die Ausfertigung dieses Entscheides erst ein Jahr später, durch Innocenz VIII.; in der Reihe der päpstlichen Gnadenbriefe, die nach Erledigung der Sache des Andreas von Krain nach Basel kamen, war auch die Gutheißung und Bekräftigung der Sixtinischen Sentenz, die Beseitigung des letzten Abschieds.

Aber wie wenige Jahre zuvor im Streit um die Sakramentspendung, so blieb auch jetzt der päpstliche Entscheid ohne rechte Wirkung in Basel. Was ihn hinderte, war eine Entwickelung, eine Umgestaltung, die der Rat mit seiner Provokation jenes Erlasses offenbar zu wenig beachtet hatte: die Erstarkung des Weltklerus, die Hebung von Gemeindegefühl und Gemeindekraft; hinzutrat der schlechte Eindruck, den die Haltung der Barfüßer im Konzilshandel, der Prediger im Klingentalerhandel Vielen gemacht hatte.

Nur so vermögen wir uns den auffallenden Gang zu erklären, den die Behandlung der Sache jetzt nahm. Aus einer innerkirchlichen Angelegenheit

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 641. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/120&oldid=- (Version vom 4.8.2020)