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ausdrücklich nur Adlige als prinzipiell kapitelsfähig erklärt und die ausnahmsweise Zulassung nicht baslerischer Bürgerlicher auf Graduierte unbestimmter Zahl beschränkt wurde. Papst Nicolaus anerkannte 1453 diesen Grundsatz, ebenso sein Nachfolger Calixt; der Letztere anläßlich des Begehrens von Herzog Albrecht von Österreich, der die Basler Domherreien dem oberrheinischen Adel gesichert sehen wollte. Calixt willfahrte diesem Begehren und erhöhte die Zahl der Graduiertenpfründen von vier auf fünf.

Hiebei blieb es auch, nur daß das Domkapitel eine nochmalige präzise Formulierung des im Statut von 1337 enthaltenen Rechtes vornahm. Mit einer Bestätigung dieses Statuts durch Papst Pius nicht zufrieden, bezeichnete es dasselbe als dunkel und den Bedürfnissen der Kirche nicht völlig entsprechend und erließ am 24. März 1470 ein neues Statut, wonach ein Basler niemals bei ihm Aufnahme finden solle, auch dann nicht, wenn er Magister Doktor oder in andrer Weise Graduierter sei.

Es war eine Feindseligkeit gegenüber der Bürgerschaft, die noch bittrer wurde durch das in ihr liegende verächtliche Übersehen der jungen städtischen Universität. Der Rat nahm die Sache hin, mochte aber seine Genugtuung darin finden, daß gerade jetzt der Basler Bürgerssohn Arnold zum Luft dem Statut zum Trotz und über allen Widerstand des Kapitels hinweg eine Domherrei zu erobern vermochte. Erst 1512, da wiederum ein Basler Stadtkind, der gelehrte Ludwig Bär, nach einem Kanonikat strebte, kam der Rat auf die Sache zurück. Er benützte diesen Moment politischer Herrlichkeit, der ihm so viele Geschenke des Julius einbrachte, und erlangte die Bulle vom 20. Dezember 1512. Sie annullierte das Statut von 1470. Aber beim Domkapitel blieb diese Verfügung des heiligen Vaters ohne Wirkung. Bär wurde nicht aufgenommen, und die fünf Doktoralpfründen fielen Fremden zu. Der Rat suchte sich dadurch zu helfen, daß die Nomination an die in den sog. Papstmonaten ledig werdenden Kanonikate in seine Hände kam. 1525 brachte er dies durch Usurpation zu Stande, und im folgenden Jahre gaben die Domherren auch ihr Recht preis: sie nahmen den Ludwig Bär als sechsten Doktor auf und erklärten dem Rate, daß die Sperrung des Domkapitels für Basler fallen gelassen werde.

Diesem ganzen Vorgange liegt zu Grunde, daß das Domkapitel selbst seine Mitglieder wählte. Das Selbstergänzungsrecht sicherte dem Adel die Stellung im Kapitel. Er bot der Kirche seine Kraft und seinen Glanz und begehrte dafür von ihr die Verpfründung seiner Söhne. Deutlich zeigt sich dies z. B. in der erwähnten Eingabe des Herzogs Albrecht von Österreich an Papst Calixt. So erfüllt das Kapitel einen Beruf als standesgemäße

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 650. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/129&oldid=- (Version vom 4.8.2020)