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Charakteristisch ist dabei, daß das Münster keine Pfarreirechte hat. Aber wir sahen schon, wie diese Beschränkung nicht beachtet wurde, wie vielmehr auch beim Dom eine Gemeinde sich bildete und dieser Zustand immer unwidersprechlicher Geltung erhielt. Wir gewahren überhaupt ein allmähliches Wachsen des klerikalen Wesens auf Burg. Während die weltliche Macht des Bischofs in Basel abnimmt, steigern sich das kirchliche Bewußtsein und auch die äußern Kräfte und Bedürfnisse der Kirche. Alte Gesesse von Dynasten und Edelleuten auf Burg werden Priesterhöfe. Die Ramsteinische Liegenschaft Tiefenstein bei St. Ulrich wird Kirchhof, das Eptingische Recht an Bitterlins Hof fällt an die Dompropstei. Schaltenbrands Haus und das Haus Gemar werden Kaplanenhäuser. Nicht nur das Turnieren auf dieser die Stadt beherrschenden Höhe nimmt ein Ende; auch die Jahrmärkte werden fortgewiesen, weil ihr Lärm und Gewühl jetzt als Störung dieses geweihten Bezirkes empfunden wird. Auch richtet sich die Administration des Domstifts immer breiter ein, und die Offizianten vermehren sich. Zu den Schaffneien werden nur Kapläne genommen. Mit dem Kultus wächst das kirchliche Personal. Immer mehr sehen wir die Soutanen, die Tonsuren, die durchaus stilisierten Vorgänge. Das Alltägliche ist von der Kirche beherrscht. Jede Wegstrecke führt vor einer Kirchen- oder Kapellentüre vorbei, durch die das Allerheiligste des Altars mit Kniebeugen gegrüßt sein will.


Dem Domstift ähnlich war das an der Pfarrkirche zu St. Peter bestehende Stift, dessen Anfänge schon geschildert worden sind.

Sein Zustand blieb seit der Gründung in der Hauptsache unverändert. Eine Wiederholung domstiftischen Wesens, aber auf kleinerem Raume und mit schwächerer Wirkung, dagegen im Einzelnen zum Teil schärfer erkennbar. Es ist das normale Bild des mittelalterlichen Kollegiatstifts, ohne die Größe und Eigenart, die das Domkapitel auszeichnen.

Auch zu St. Peter ergänzt sich das Kapitel selbst, und mit dem Eintritte sind die üblichen Gebühren und Eide der Gewählten verbunden. Man unterscheidet auch hier die vollberechtigten Kapitulare, die Kanoniker und die Exspektanten. Die Einrichtung des Gnadenjahres (der Totenpfründe) findet sich wie die ihr entsprechende Karenzzeit für den Nachfolger.

In der Gesamtheit der Kanonikatpfründen ausgezeichnet sind die fünf Dignitäten des Propsts Dekans Kantors Thesaurars Schulherrn, unter denen der Thesaurar durch den Dompropst, die übrigen durch das Kapitel von St. Peter selbst gesetzt werden. Dem Propst kommt vor Allem die

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 670. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/149&oldid=- (Version vom 4.8.2020)