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künftig eine Exekution nur solcher Mandate zulassen wollte, die seine oder seines Offizials Beglaubigung trügen. Es ist eine bunte und bewegte Reihe, und die lebendigsten Gruppen sondern sich aus. Zumal jene aller Welt und jeder Schwierigkeit gewachsenen, in ihrer Wahl der Mittel ganz unbedenklichen klerikalen Geschäftsleute vom Schlage des Emerich von Kemel, des Burchard Stör, des Peter von Kettenheim u. dgl.; näheres Betrachten der Tätigkeit dieser Männer zeigt, wie sie den Päpsten in allen möglichen Dingen als Agenten zu dienen verstehen und dabei mit einer bisweilen maßlosen Benefizienhäufung auf ihre persönliche Rechnung kommen. Anderer Art wiederum ist die große Gruppe der mit Ausübung päpstlicher Schutz- und Gerichtsgewalt betrauten Konservatoren; sie heißen römische Richter, ihre Jurisdiktion das römische Gericht.

Zunächst scheinen solche Konservatoren den Orden im Ganzen gegeben worden zu sein; dann begegnen sie uns mit speziellem Auftrag für ein einzelnes Kloster. Und wie Ordenshäuser, so erhielten auch Andre ihre Konservatoren: der Bischof, das Domkapitel, das Spital usw. Meist war es ein Kollegium von Dreien, mit Auswahl der Mitglieder aus verschiedenen Diözesen (Basel Konstanz Straßburg), sodaß das Stift oder Kloster überall, wo sein Gut lag, einen Beschirmer hatte. Als Basler Konservator finden wir am häufigsten den Propst von St. Peter, dann den Offizial, den Prior von St. Leonhard; als Auswärtige den Abt von Himmelspforte, den Propst von Jung St. Peter in Straßburg usw.

Der Auftrag der Konservatoren lautete, den Besitz und das Recht der Schirmbefohlenen zu schützen und bei Beeinträchtigung Richter zu sein. Zuweilen erhielten auch ganz spezielle Fälle und Rechtsverhältnisse ihren römischen Richter, wie z. B. der Patronat der Familie Offenburg über die Niklauspfründe im Gerner bei St. Peter.

Natürlich war der Konservator nicht die einzige richterliche Instanz, die dem Kloster usw. zur Verfügung stand, und auch nicht die am meisten gebrauchte. Vielmehr stets ein Ausnahmetribunal. Aber sein Wert lag in der über Alles hinweg geltenden Zuständigkeit. Bei seinen Prozessen handelte es sich meist um Klagen des Klosters wider auswärtige Schuldner und auswärtige Besitzstörer, daneben aber auch um Klagen, die beim Konservator gegen das betreffende Kloster selbst erhoben wurden. Das Steinenkloster z. B. räumte dies bei Zinsverkäufen wiederholt ein. Die Karthäuser hatten sich 1452 vom Papst Nicolaus das Privileg geben lassen, daß Niemand sie vor den Konservator eines andern Ordens laden könne, sondern vor ihrem eigenen Konservator suchen müsse; aber der Prior Lauber fügte

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 728. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/207&oldid=- (Version vom 4.8.2020)