Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,2.pdf/209

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bischofs oder seines Offizials annehmen und entscheiden sollten; am 12. September 1484 bezeichnete Papst Innocenz als diese Richter den Abt von Lützel, den Prior von St. Alban und den Propst von St. Peter. Die Verfügung war, gleich andern Erlassen, gegen Bischof Caspar gerichtet, mit dem der Rat im Kampfe lag, und ein Lohn für das Verhalten des Letztern in der Konzilssache. Sie machte der Stadt das bischöfliche Gericht auch da entbehrlich, wo sie es am stärksten zu brauchen pflegte, gegen auswärtige Schuldner, für den Fall, daß der Bischof diese Instanz verweigern sollte, um den Rat seinen Prätensionen gefügig zu machen.

Eine Erweiterung der Kompetenz dieses Konservatoriums wurde 1488 vorgesehen, indem Markgraf Philipp dem Rate versprach, das städtische Konservatorium auch in der Markgrafschaft zuzulassen, wenn der Bischof von Konstanz den gewünschten Kommissär seines Offizialats in Kleinbasel nicht gewähren sollte. Der Bischof verweigerte diesen Kommissär allerdings, und die Sache wurde dann, wie wir sahen, während kurzer Zeit durch Bestellung eines markgräflichen Gerichtes in Basel selbst geordnet. Ein solcher Ausweg konnte genügen, weil in eben diesen Jahren Bischof und Domkapitel auch ihrerseits ein päpstliches Konservatorium für die Schulden im Markgrafenland erhalten hatten und dabei die sämtlichen Stifter und Klöster Basels vertraten.

Wir besitzen keine Zeugnisse der Tätigkeit dieses ersten städtischen Konservatoriums. 1512 wurde es den Baslern neu gewährt durch Papst Julius und in den Personen des Abts von Lützel und der Pröpste von St. Diebold in Thann und St. Peter in Basel neu konstituiert. Der Erlaß lautet ganz allgemein; aber die tatsächliche Anwendung galt, wie wir sehen, fast ausschließlich baslerischen Schuldklagen wider Bewohner des Bistums Konstanz; die Meinung war, daß das Konservatorium das Basler Offizialatsgericht ergänze; indem das letztere das Forum war, vor dem der Basler gegen auswärts d. h. im Bistum gesessene Schuldner mit Erfolg vorgehen konnte, gab das römische Gericht dasselbe Recht gegenüber den außerhalb des Bistums Gesessenen.

An die Stelle des Lützler Abtes trat als Konservator der Domkustos Johann Rudolf von Hallwil; 1515 ging die Führung des Amtes auf den Propst zu St. Peter über. Der Sitz des Gerichtshofes war in Basel, und als seine Beamten werden genannt der Prokurator Johann Spyser, der Sollizitator, der Lator (Träger der Ladungen Monitorien Bannbriefe usw.), der Notar; als solcher funktionierte Niklaus Haller, der zugleich Ratschreiber war. Wir vernehmen die Publikation, mit der die Räte die Einsetzung dieses Gerichtshofes verkündigten für „zins zehenden schulden und ander

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 730. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/209&oldid=- (Version vom 4.8.2020)