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erwarb und von da an während eines Jahrzehnts als Buchbinder, zu Zeiten auch als Eisenkrämer und Zunftstubenknecht hier tätig war. Ferner Wolf Lorenz Fust, Andreas Hager aus Passau, Peter von Mecheln, Stefan de la Barde, Franz Parin, Thomas Lenu (Nackendig), sämtlich Buchbinder.


Schaffend und immerfort bewegt steht dies ganze Buchgewerbe vor uns. In seiner breiten mächtigen Gesamtheit ganz durchdrungen von Einzelleben, von persönlichen Trieben und Möglichkeiten. Gruppen bestehen: die Erasmischen und die Andern, die Neu- und die Altgläubigen, die Deutschen und die Wälschen, die Großen und die Kleinen. Mitten in solchem Vielerlei regen sich auch, in noch untergeordneter Stellung, künftige Meister und Führer: die Basler Balthasar Ruch und Michael Isengrin, der Pariser Christian Wechel.

Der bestimmende Eindruck aber ist derjenige eines unaufhörlichen Arbeitens. Für die Fernerstehenden zum Staunen, wenn sie die Listen dieser Produktion zu sehen bekamen. Aber auch der dieser Dinge gewöhnte Amerbach rief aus: „Gute Götter! welcher Haufe von Büchern, die Tag um Tag hier ausgegeben werden!“

Wir halten diesen Eindruck fest, auch wenn wir sehen, wie zur selben Zeit die einst so hoch geschätzte Freiheit des Buchgewerbes durch obrigkeitliche Maßregeln eingeschränkt wurde.

Die Drucker sollten nicht mehr fremde Buchbindergesellen zu sich nehmen und ihre Bücher durch sie einbinden lassen, sondern für solche Arbeit nur hier verbürgerte oder zünftige Buchbinder brauchen. So wurde 1524 beschlossen. Und 1526: weil den Druckern durch die fremden Buchführer und deren tägliches Zutragen und Feilhaben großer Schaden zugefügt werde, sollten diese Fremden künftig nur an zwei Tagen feil haben dürfen.

Diese Beschlüsse waren Wirkungen desselben Geistes, der die neue städtische Wirtschaftsordnung überhaupt schuf.

In denselben Zusammenhang gehörte auch die Einführung eines dauernden Zensurrechtes der Obrigkeit. Sie war natürlich keine vereinzelt lokale Ordnung, sondern hatte anderwärts zahlreiche Vorgänger und Begleiter. Wir erinnern an die schon frühe geübte Zensur der Kirche, die sich in päpstlichen Erlassen und in großen Edikten des Mainzer Erzbischofs von 1486 kundtat. Und wie italiänische Städte Zensurgesetze erließen, so verfuhren auch Straßburg 1504 und Augsburg 1515. Wichtig aber waren namentlich die Zensurvorschrift des Wormser Ediktes 1521 und die ihr entsprechenden Erlasse des Nürnberger Reichstages und des Regensburger Konventes 1524.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/467&oldid=- (Version vom 1.8.2018)