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auch nicht ein, wie man ohne Verleugnung des Bekenntnisses in der Landeskirche bleiben kann. Erreichen wir aber, daß unsere Landeskirche eine Verfassung erhält, wodurch entschieden das lutherische Bekenntnis im Gegensatz zum reformierten als Gemeindebekenntnis der Kirche anerkannt wird, so bin ich dann fortwährend entschieden der Meinung, daß die Durchführung des lutherischen Bekenntnisses in der Praxis mit Geduld – ich sage nicht in Unthätigkeit – abgewartet werden muß und ohne Verleugnung des Bekenntnisses abgewartet werden kann. Denn das Bekenntnis der Gesamtheit der Kirchenglieder als Gesamtheit, nicht das der gegenwärtigen Mehrzahl der Gemeindeglieder oder Lehrer ist (für den konfessionellen Charakter einer Landeskirche) entscheidend. Das consentire de doctrina etc. (A. Conf. Art. VII.) ist als faktischer Zustand der Uebereinstimmung aller gleichzeitig lebenden Lehrer einer Kirche das maximum der unitas et veritas ecclesiae, oder vielmehr eine seltene Gnadengabe. Dagegen als Gemeindebekenntnis, als dauernd geltendes Bekenntnis der moralischen Person der Kirche ist es das minimum, aber auch satis. Daß der faktische Zustand diesem Rechtszustand gleich komme, ist die fortwährend anzustrebende, in voller Wahrheit vor dem Ende der Tage nie zu erreichende Aufgabe.“

 So weit v. Scheurl. Seine Ausführungen scheinen auf Löhe doch in gewissem Maße gewirkt zu haben. Wenigstens schreibt er am 21. Februar 1851 an Baron v. Maltzan, es habe sich bei einer Besprechung mit den Professoren in Erlangen folgende Fassung der Gegensätze herausgestellt:

 Hommel behauptet: die bayerische Landeskirche ist uniert.

 Thomasius u. conss: sie ist lutherisch.

 Löhe u. conss: sie ist lutherisch, wenn sie die konfessionswidrigen Verfassungsverhältnisse und sonstigen Mißbräuche zu beseitigen vermag.




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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 346. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/352&oldid=- (Version vom 1.8.2018)