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protestantisch gesinnten Mitglieder haben könnte, unsrer Kirche abhold wäre, welche Garantie wäre da für unsre kirchliche Selbständigkeit gegeben, die wir doch nach Art. IV, § 17 der Grundrechte der Deutschen für uns in Anspruch nehmen müssen.

 Wollte man aber sagen, daß der Fürst als summus episcopus der Kontrasignatur seiner Minister enthoben werden und an seine Stelle ein der Generalsynode verantwortliches Konsistorium treten sollte; welche Garantie hätte dann umgekehrt der Staat dafür, daß keinerlei kirchliche Beeinflussung auf den summus episcopus als Oberhaupt des Staates, in welchem doch alle kirchlichen Gemeinschaften gleiche Rechte haben sollen, statt fände?

 Im ersten Falle fehlen der Kirche, im zweiten dem Staate die Garantieen. Die Kirche wäre aber noch um so schlimmer daran, als durch die Grundrechte das Schutzrecht, also auch die Schutzpflicht aufgehoben ist, die protestantische Kirche also jedem Angriff eines römisch-katholischen Ministers oder eines unchristlichen Landtags preisgegeben wäre.

 Jedoch von alledem sehen wir hier zunächst ab, weil es seitab von dem konfessionellen Standpunkt liegt, welchen wir in dieser Petition einnehmen. Das aber finden wir allem konfessionellen Standpunkt widersprechend, daß der Summepiskopat in den Händen eines, wenn auch noch so ausgezeichneten, anders gläubigen Christen ruhe, der, je mehr er ist, was er zu sein bekennt, desto weniger die Pflichten oberhirtlicher Fürsorge für eine von seinem Glauben abweichende Herde versehen und erfüllen kann.

 2) Nach dem Edikt über die innern kirchlichen Angelegenheiten, dem II. Anhang zur Verfassungsurkunde § 2, b ist das Kirchenkollegium, durch welches die Staatsgewalt ihr Episkopat ausübt, ein gemischtes, in gewissem Sinne uniertes. „Das Oberkonsistorium besteht a) aus einem Präsidenten des protestantischen Glaubensbekenntnisses, b) aus vier geistlichen Oberkonsistorialräten, unter welchen einer der reformierten Religion ist etc.“ Und doch kann kein lutherisches Kollegium die reformierte, kein reformiertes die lutherische Kirche

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 533. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/539&oldid=- (Version vom 1.8.2018)