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besonders bei der Konsekration und Distribution hergestellt und Abweichungen den Pfarrern der lutherischen Gemeinden verboten werden;

 d) daß die lutherischen Pfarrer angewiesen werden, keine reformierten Gemeindeglieder zum heiligen Abendmahl anzunehmen und diejenigen Gemeindeglieder lutherischen Bekenntnisses zu belehren, zu ermahnen, und nötigenfalls zu weiterem Verfahren anzuzeigen, welche bei reformierten Gemeinden das heilige Abendmahl nehmen;


5.

 Daß endlich einmal das bisherige Gesangbuch abgethan und Erlaubnis gegeben werde, bis zum Erscheinen eines Gesangbuchs, welches sich selbst empfiehlt und Bahn macht, anerkannt orthodoxe, neuere oder ältere Liedersammlungen, namentlich das kleine Raumersche Gesangbuch, dessen Liederzahl für die meisten Gemeinden und ihre Bedürfnisse hinreicht, wie in der Schule, so auch in der Kirche zu gebrauchen;


6.

 Daß sich die Hochwürdige Generalsynode für lutherische Mission und für lutherische, d. i. gesonderte Missionsvereine, welche nach den deutschen Grundrechten Art. VI. § 29 erlaubt sein müssen, aussprechen möge;


7.

 Daß die drohende Institution weltlicher Kirchenvorstände von der Hochwürdigen Generalsynode desavouiert und dafür die Diakonie nach Sinn und Vorbild der heiligen Schrift neuen Testaments empfohlen und, wo möglich, eingeführt werde, da diese den Gemeinden alle Vorteile gewähren kann, welche man von weltlichen Kirchenvorständen hofft, ohne die Nachteile, mit welchen diese das heilige Amt bedrohen, fürchten zu lassen.


8.

 Daß den Pfarrern verboten werde, fernerhin offenbar ungläubigen, dem Bekenntnis beharrlich widersprechenden, in Lastern und groben Sünden lebenden Gemeindegliedern das heilige Abendmahl eher zu reichen, als sie absolviert werden konnten, d. i. bevor der Unglaube

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 539. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/545&oldid=- (Version vom 1.8.2018)