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In Kapitel XXVIII wird dann nachgeholt, wie die Tafeln für Kaiser, Kaiserin und Kurfürsten angeordnet werden sollen, und dem noch die beachtenswerte Bestimmung hinzugefügt, daß die einzelnen Kurfürsten, nachdem sie ihre Ämter verrichtet haben, sich an ihre Plätze begeben, sich aber nicht setzen, sondern stehend abwarten sollen, bis auch der letzte von ihnen seinen Dienst vollendet hat; dann sollen sie alle gleichzeitig niedersitzen.

Das letzte der vier zusammengehörigen Kapitel, XXIX, endlich erkennt als Reichsherkommen an, daß die Wahl zu Frankfurt, die erste Krönung zu Aachen, und der erste Reichstag zu Nürnberg stattfinden solle. In § 2 wird bestimmt, daß der Bevollmächtigte eines abwesenden Kurfürsten, welches Ranges er sei, zwar im übrigen anstelle seines Herren zuzulassen sei, nicht aber zu dem jenem vorbehaltenen Tische und Sitze. Da nun im vorhergehenden nur von der Ausübung der Erzämter die Rede ist, so wird hier offenbar die Zulässigkeit der Vertretung in diesen anerkannt. Den Beschluß macht die, wie wir später sehen werden, ursprünglich nicht hierhergehörige Bestimmung, daß der kaiserliche Hofmeister die zu gewissen Festakten errichteten hölzernen Estraden zu seinem Nutzen erhalten soll.[1]

Quellen für diese Kapitel vermag ich nicht nachzuweisen; nur für c. XXVII ist eine uns nicht überlieferte Vorlage mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Vergleichen wir die Darstellung der Feier am Weihnachtstage 1356 mit den Anordnungen, welche die am gleichen Tage publizierten Bestimmungen der Goldenen Bulle über das Tafelzeremoniell enthalten, so fällt vor allem auf, daß des Schwerthaltens bei Tische in dem Gesetze keine Erwähnung geschieht. Tatsächlich hat aber der Sachsenherzog

damals, wie das durch die Urkunden für Herzog Wenzel vom


  1. Bei dem geringen Werte, welchen das Holzgerüst in jenen Zeiten repräsentierte, konnte dasselbe für den Hofmeister wohl nur dadurch ein angemessenes Äquivalent für seine Tätigkeit bilden, daß die Stadt, in der der Hof gehalten wurde, nicht nur das Gerüst liefern, sondern auch nach Beendigung der Feier vom Hofmeister zurückkaufen mußte. In den beiden von Seeliger, Hofmeisteramt S. 87 Anm. 3, angeführten Fällen beträgt der Preis 8 Gulden.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/111&oldid=- (Version vom 1.8.2018)