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lassen. Nehmen wir dagegen an, daß die Summe für die Kanzleibeamten früher 5 statt 3 Mark betragen habe, so bliebe zwar dieselbe Summe zur Verteilung an die höheren Chargen übrig; doch ist nicht abzusehen, welcher Beamte im 13. Jahrhundert statt des damals noch nicht vorhandenen Hofmeisters an der Summe teilgehabt haben sollte. Wohl haben wir nun noch eine weitere Nachricht über die Höhe der Taxe, und zwar aus der Zeit Heinrichs VII., doch scheint sie die Frage nur noch mehr zu verwickeln. Am 7. Oktober 1309 stellt der Bischof von Minden einen Revers aus[1], in welchem er sich für schuldig erkennt, dem Kanzler pro iure curie aus Anlaß seiner Belehnung mit den Regalien quinquaginta octo marcas et unum fertonem zu zahlen. Hier begegnen wir wieder dem Vierdung neben der Hauptsumme. Diese aber ist um 7 Mark geringer als die frühere und um 5 Mark niedriger als die der Goldenen Bulle. Ziehen wir 3 Mark für die Kanzleibeamten ab, so bleiben 55, ziehen wir 5 ab, so bleiben 53 Mark übrig, von welchen Summen sich die letztere gar nicht, die erstere wenig zur Verteilung unter die höheren Offizialen eignet. Ist überhaupt ein solches Auf- und Niederschwanken der Taxe in so kurzem Zeitraum wahrscheinlich? Gewiß nicht! Ich möchte daher lieber versuchen, die Zahlenangabe in dem Reverse auf einen Irrtum zurückzuführen. Das Original des Reverses enthält die Zahl in Buchstaben ausgeschrieben; so daß hier ein Verschreiben nicht vorliegen kann. Im Konzept können dagegen sehr wohl römische Ziffern verwendet worden sein. War das aber der Fall, so ist nur die Annahme des allerhäufigsten Schreibfehlers, der Verschreibung V für X nötig, um die Zahl LVIII statt LXIII zu erklären. Bei Anfertigung der Reinschrift müßte dann die falsche Ziffer richtig in Buchstaben ausgedrückt sein. Wahrscheinlich dürfen wir also hier ein Zeugnis für das erste Vorkommen der Taxsumme der Goldenen Bulle

annehmen und auch den Verteilungsmodus, aus dem sich jene


  1. MG. Const. IV, Nr. 333, S. 287 f.: Nos Godefrius Dei gracia Myndensis ecclesie episcopus recognoscimus et tenore presencium protestamur, quod honorabili domino cancellario pro iure curie domini regis racione regalium nostrorum, que ab ipso adepti sumus, quinquaginta octa marcas et unum fertonem examinati argenti ..... solvere tenebimur.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/121&oldid=- (Version vom 1.8.2018)