Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/71

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imperatoris, quas desuper nostro et aliorum electorum principum consilio edidisse dinoscitur, plenius est expressum. Sicher hätte Gerlach nicht gesagt: „wie das vollständig in den vom Kaiser erlassenen Gesetzen steht“, wenn er ein ihm vorliegendes kaiserliches Privileg hätte bestätigen wollen. Des weiteren spricht gegen die Annahme, daß es sich hier um die Zustimmungserklärung zu einem kaiserlichen Privileg handelt, der sich unmittelbar anschließende Satz, in welchem Gerlach erklärt: alles Vorstehende habe der Kaiser auf dem Hoftage zu Nürnberg vor den Rat der Kurfürsten gebracht, dort sei es beraten und für rechtmäßig geurteilt und werde nunmehr von ihm, Gerlach, anerkannt, bestätigt und bewilligt. Ich setze den Wortlaut, der nicht ohne weiteres sicher zu erklären ist, hierher: Nos igitur premissa omnia et eorum quodlibet, sicut in solempnis curie Nurembergensis celebracione in commune consilium nobiscum et cum ceteris principibus coelectoribus nostris habitum per ipsum dominum nostrum dominum imperatorem deducta multoque studio ventilata et racionabilia fuerint iudicata, recognoscimus de nostro consilio et pleno processisse consensu, ratificantes ac rata omnia et singula habentes et grata, nostrum eis benivolum adhibemus ex certa sciencia consensum pariter et assensum.

Es fragt sich, ob dieser Passus sich auf die Beratung und Beschlußfassung über die in die Goldene Bulle aufgenommenen Kapitel bezieht, oder ob hier von einer nochmaligen späteren Verhandlung über das speziell in Gerlachs Urkunde Bezeugte, was sich anders als jene Kapitel ja nur auf Böhmen bezieht, die Rede ist.

Schon der eben angedeutete Umstand, daß unsere Urkunde in allen Bestimmungen ausschließlich nur auf den Böhmenkönig Rücksicht nimmt, während jene Kapitel, von dem ersten allein abgesehen, sämtlichen Kurfürsten gleiche Rechte zuerkennen, macht es schwer, das, was über Beratung und Beschlußfassung der vorstehenden Bestimmungen (premissa omnia) gesagt wird, auf jene gesetzlichen Bestimmungen der Goldenen Bulle zu beziehen.

Auch ist es wenig wahrscheinlich, daß Gerlach, nachdem er sich bereits auf die Nürnberger Gesetzgebung als etwas Abgeschlossenes berufen hatte, nochmals ihre Entstehung eingehend

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/71&oldid=- (Version vom 1.8.2018)