Untersuchungsprotokoll Schülerstreit Pädagogium Marburg
Einleitung
[Bearbeiten]Das Dokument verzeichnet ein handschriftlich angefertigtes Untersuchungsprotokoll aus dem Archiv der Philipps-Universität Marburg, datiert lt. Repertorium auf das Jahr 1707. Die Signatur fasst hier mehrere Sachverhalte zusammen, unter anderem gibt als Auszug nebst einer im Hessischen Staatsarchiv verzeichneten Sachakte „Totschlag an einem Schüler und Schlägerei mit Beteiligung von Schülern des Pädagogs“1). Die hier bearbeitete Akte ist ein Protokoll, dass Auskunft über den Hergang einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen fünf namentlich genannten Schülern des Marburger Pädagogium, den einzelnen Aussagen der Täter, Zeugen und Opfer und den strafrechtlichen Konsequenzen dieses Schülerstreits mit Körperverletzung. Gemäß der Rechtsordnung des 18. Jahrhunderts oblag die juristische Untersuchung und Bearbeitung dieses innerschulischen Konfliktes der Universität bzw. dem Pädagogium selbst als eine zwar autonom agierender, aber der Universitätsstruktur zugehörige Lehranstalt zur Vorbereitung auf ein akademisches Studium an der Universität. Die entsprechende Akte im Staatsarchiv Marburg enthält über die vorliegende Protokollfassung hinaus eine weitere wortgleiche Abschrift der Untersuchung, welche sich nur hinsichtlich eines nicht genau zu identifiziernden Namenvemermerk auf der ersten Seite unterscheidet.
Universität und Pädagogium
[Bearbeiten]Bei den Konfliktparteien und den Protokollführern des aufgenommenen Tathergangs handelt es sich um Schüler – sogenannte paedagogici -, Lehrangestellte und dem Schulleiter des Marburger Pädagogiums, dem späteren Gymnasium Philippinum. Das Pädagogium wurde während der Reformation im Zuge der bildungspolitischen Umbaumaßnahmen des hessischen Landgrafen Philipp I. im Jahre 1527 zusammen mit der Marburger Universität gegründet2). Als eine Art Vorschule fungierte das Pädagogium als eine der Universität nachgeordnete, um die Schüler der umliegenden Partikularschulen als angehende Studenten auf die Universität vorzubereiten, die Schüler aus. Bis 1530 fand die Lehrtätigkeit im ehemaligen Franziskanerkloster Marburg statt, danach entsprechend der universitären Lehrveranstaltungen im ehemaligen Dominikanerkloster3). Latein, Griechisch, Rhetorik, Grammatik und Dialektik sowie eine streng religiöse Erziehung zeichneten den Unterricht aus4). Schüler und Lehrpersonal sowie der Rektor selbst waren als Teil der Marburger Universität keiner landgräflichen Behörde, sondern nur der Universität selbst zu Gehorsam verpflichtet5). Die Folgen des 30-jährigen Krieges und die Gründung der Gießener Universität stürzten die Marburger Universität und Pädagogium im 17. Jahrhundert in eine tiefe Krise. Die Wiedereröffnung der Universität samt Pädagogium 1653 unter Landgraf Wilhelm VI. ließen durch die drei Jahre später eingeführten Statuten einen streng-patriarchalische Disziplinierung der dem Pädagogium anhängenden Schülerschaft und eine Neuorientierung des Lehrangebots erkennen, die jedoch nicht vor einem drohenden Untergang der Lehranstalt im ausgehenden 18. Jahrhunderts schützte Disziplinierung der dem Pädagogium anhängenden Schülerschaft und eine Neuorientierung des Lehrangebots erkennen, die jedoch nicht vor einem drohenden Untergang der Lehranstalt im ausgehenden 18. Jahrhunderts schützte6). Der Kritik verschuldet, dass Pädagogium vertrete nur ein Lehrangebot für das Bildungsbürgertum, komme aber nicht den Forderungen nach einem Ausbildungsprogram für Handel- und Gewerbetreibende nach, wird das Pädagogium am 12. April 1833 aus der Universitätsstruktur herausgelöst und zu einem selbstständigen Gymnasium, der staatlichen Verwaltung untergeordnete Schulinstitution, umgewandelt, um einer genuin auf das akademische Studium vorzubereitende Schülerschaft auszubilden. Das Gymnasium Philippinum ist noch heute als Gymnasium der Stadt Marburg existent7).
Akademische Gerichtsbarkeit
[Bearbeiten]Die Eingliederung und Unterordnung des Pädagogiums als universitäre Institution bedingte zugleich die Ausrichtung, Strukturierung und Organisation des Schulalltags nach den Vorschriften und Statuten der Marburger Universität und schrieb somit auch vor, wie im Falle eines innerschulischen Konfliktes oder Straffälligkeiten zu handeln sei. Universitäten verfügten über spezifische Privilegien, die die Autonomie der Universität und vor allem einen rechtlichen Sonderstatus für Universitätsmitglieder und Angestellte garantierten. Das Privileg für Marburg selbst ist in einer Urkunde durch den Landgraf Philipp von Hessen festgeschrieben, der „[Der Universität und] der Universität glidmassen Siplicem Jurisdictionem: Wye sich inn Recht geburet“ gewährt8). Eine Folge dessen ist das Privileg einer selbstständigen, akademischen Gerichtsbarkeit, welches die Universität mit einer zivilrechtlichen Jurisdiktionsbefugnis und Strafgerichtsbarkeit in einfachen Fällen auszeichnete. Die Notwendigkeit einer eigenständigen Jurisdiktion ergab sich aus der Tatsache, dass in der Universität Studierende und Lehrende verschiedener sozialer Schichten und Herkunftsländer zusammentrafen, die jeweils einen anderen Rechststatus innehatten bzw. je nach Stand einem anderen Gericht unterstanden. Eine gesonderte Gerichtskompetenz war für die Organisation des Zusammenlebens und -arbeitens an der Universität unerlässlich9). Die Schaffung einer einheitlichen akademischen Gerichtsbarkeit und eines juristischen Sonderstatus als Lehrender, Studierender und Schüler intendierte jedoch auch eine erzieherische Disziplinierung der „Zöglinge“ im Sinne einer Universität als Bildungs- und Erziehungsanstalt10). Demzufolge hatten sich auch die paedagogici als zukünftige Universitätsmitglieder bei Verletzung und Missachtung der schulischen Disziplinarregeln vor der akademischen Gerichtsbarkeit zu verantworten. Die Statuten des Jahres 1653, konzipiert von Johann Heinrich von Dauber, bestätigten die 1527 vergebene Gerichtsbarkeit des Rektors über alle Universitätsglieder in allen Zivilsachen und bei leichten Delikten und ergänzte für das Pädagogium die Pflichten der Lehrer und des Pädagogiarchen zur Wahrung der schulischen Disziplin11). Disziplinarvergehen der Schüler seien mit Vermahnungen, Drohungen und angemessener Bestrafung zu behandeln und je nach Schwere des Vergehens mit einer öffentlichen Tadelung am „schwarzem Brett“ oder gar einem Ausschluss vom Pädagogium und/oder dem bevorstehenden akademischen Studium zu ahnden. In leichten Disziplinarvergehen blieb eine Untersuchung und Bewertung des Falles in der Verantwortung des Pädagogiarchen, bei schwereren Delikten, die einen Ausschluss von Pädagogium und Universität provozierten, war eine Rücksprache und gemeinsame Beschlussfassung mit dem Universitätsrektor, den Prorektor und den Dekanen der Philosophischen Fakultät vorgesehen. Der Pädagogiarch ließ im vorliegenden Protokoll die Aussagen der beteiligten Schüler und Zeugen durch seinen Sekretär aufnehmen, einen Beschluss über die Bestrafung jedoch bis zum vollständigen Verhör aller Beteiligten vertagen, und zumindest eine Benachrichtigung des mit „rectori magnifico“ gemeinten Universitätsrektors ist im Protokoll vorgesehen. Die in den Statuten angeordnete „Sühne“ und „Büße“ für begangene Disziplinarvergehen wurde nicht selten mit einer „Freiheitsstrafe“ im Marburger Karzer bestraft.12)
Personen des Protokolls
[Bearbeiten]Mithilfe von Archivdokumenten des Marburger Archivs lassen sich weitere Daten zu den handelnden Personen ermitteln. Gezeichnet ist das Protokoll durch drei Angestellte des Pädagogiums, schriftführend ist hier ein Joh[ann] L. Crollius, der als Pädagogiumsekretär zeichnet und vermutlich der Sohn des Marburger Theologieprofessors und Dekans Johann Lorenz Croll13) ist. Seine Verwandschaft lässt sich nicht belegen, allerdings ist das Marburger Sippenbuch hier unvollständing und für ihn sind bis zu 9 Kinder angegeben14). Für eine gute Ausbildung spricht sein fehlerfreies Latein. Magister Johann Riesner ist wohl recht eindeutig als Pädagogiumslehrer zu indentifizieren, und ist auch durch einen Sippenbucheintrag der ihn als Praeceptor classicus, einen Lehrer für alte Sprachen belegt15). Zusätzlich findet sich ein Bewerbungsschreiben im Marburger Archiv, unter Professoren der greichischen und hebräischen Sprache16). Zu dem dritten Unterzeichner, M. Johan Christian Rohtfuhß, ist nichts dergleichen zu finden, allerdings ist hier M. wohl die Abkürzung für Magister und nicht ein Vorname.
Zu den Schülern finden sich zwei von ihnen in der Marburger Matrikel wieder, zum einen Adamus Selig Marburgensis [aus Marburg], ab 1709 immatrikuliert, und Sebastianus Rudolph Marburgensis Hassus [aus Marburg in Hessen], ab 1710 immatrikuliert17). Ihre Immatrikulation kann durchaus als ein Zeichen gewertet werden, dass trotz des Verfahrens sie entweder entlastet wurden oder es zumindest nicht so schwerwiegend war, dass es sich auf ihre weitere akademische Laufbahn auswirkte.
Transkription
[Bearbeiten][1]
welche auf gutbefinden des H(errn).
Padagogearchaa) wegen fürgegan-
gener Action sind examiniret
worden.
eines Thäters, sondern alß eines Zeugens.
I. | Daß Stockc) die erste ursach vorgegangener Action wäre, undt zwar wegen eines Hundts, welcher der arme Schüler dem Stock genommen haben. |
|
protocollum padagogearcha dem[unsichere Lesung] Joanne Suabiod) |
II. | Daß Stock den armen Schüler angegriffen und ihn mit einem fingersdicken Spanischen rohre) ein paar Schlägen über das Haupt, so mit einem Hut bedeckt gewesen, gegeben, davon unten ein Stück zersplittert worden |
III. | Daß der arme Schüler angefangen mit einem Stecken sich zu wehren, nach dem Stock geschla- gen, das Stock war gefallen und den Reidtf) ge- troffen. |
|
IV. | Darauf habe der Reidt den armen Schüler zweymal über das Haupt geschlagen, nicht auf das bloße Haupt, sondern mit einem Hut bedeckt. |
[2]
V. | Daß der arme Schüler hätte wollen zurück springen, wäre auf die knie gefallen, sobald aber wieder aufgestanden sich ferner zu wehren. |
|
VI. | Daß ihm darauft Rudolph1) etliche Schläge mit einem Stecken gegeben. |
|
VII. | Daß Breuning2)dem armen Schüler mit einem kleinen Stöcklein auf den rücken geschlagen, welches sobald zerbrochen. |
I. | Daß der Stock den anfang des streits gemacht und were so passired wie im vorige gemeldet. |
|
II. | Gestehet auch selbst daß er den armen Schüler geschlagen, wie Num 3&4 referieret. |
I. | Rudolphs aussage komt mit der vorigen überein. | |
II. | Bekennet er, daß er dem armen Schüler, mit mit einem Stecken so etwan fingersdicke gewesen wäre, etliche Schläge Hätte auf den rücken gegeben. |
|
IV. | Daß der arme Schüler das Haupt mit Hut hätte bedeckt gehabt. |
I. | Er gestehet, daß er dem armen Schüler mit einem kleinen stöcklein nur einen schlag gegeben. |
Sagen sie sämtlich aus, daß der arme Schüler mit anderen gewehret und auf sie zu- geschlagen. |
||
NB.a. | 4) daß der jüngere5)Stock gesagt, sein Vatter hätte ihn geheißen den armen Schüler zu schlagen. Hoc supplementum protocolli praeceptorum clathorum lit. a.6) |
|
NB.b | Weilen Stock absens gewesen, oder auch nicht kommen,wann wir ihn zu uns gefordert, haben wir ihn nicht examinieren7)können. |
|
NB.c | Ingleichen, daß der arme Schüler noch etliche tage nach der Action seye mit herum gegan- gen undt gesungen. supplementum8) |
einiger Schüler von vorgegangener Action.
&IV.
I. | Daß der arme Schüler angefangen den Reidt auf den Kopf zu schlagen ob er10)ihm gleich keine ursach dazugegeben. Undt Hierauff hätte er sich gewehret, und ihn zweymahl mit einem Stecken uber das Haupt, so doch mit einem Hut bedeckt gewesen, gegeschlagen. |
[3]
Ad Num.1) IV. V. VI. & VII.
nb.2) Sagt Selig und Reidt aus, daß, als der arme
Schüler vom Reidt geschlagen worden, hätten
inzwischen Stock und Rudolph demselben von
hinten her einige Schläge gegeben, nicht wißend
ob solches auf das haupt oder auf den rücken
geschehen, darauf er sich auf einen Stein hätte
nieder gesetz, so bald aber wieder aufgestan-
den und angefangen zu schelten, darauff
hätte Breuning, wie Selig allein ausagt,
dem armen schüler mit einem stöcklein
zwey schläge auf der rücken gegeben, und
darauff wären Sie von ein ander in Stocks
Behausung gelauffen.
Ad lit3) u.[nd] nb4) als ich die discipulos5) zusammen examiniert, haben deren drey, als
Reid, Breunings und Rudolph dem Stocken ins gesicht gesagt, daß er6) gesagt habe, sein
Vatter habe es ihn geheissen, nemlich den, armen schüler zu schlagen, welches der schon gen[annte]
Stock wiedersprochen, obgenante drey aber7) seynd bey ihrer aussage blieben.
Die übrige aussage des Reids, Breunings, Rudolphs, ist auch vor mir geschehen,
woruff sie nebst dem Stocken in der clathrorum pedelorum8) stube in Custo-
diam9) genommen, und dem Rectori Magnifico10) davon nachricht gegeben, von welchem
sie auff meine erinnerung durch wächter verwahrt worden. was sie, die bueben
sonstes vor denen Commissariis11), welche die Sache ferner zu untersuchen verordnet
von d[er] Universität verordnet worden, habe noch nicht erfahren: so viel aber
von mir und denen beiy den Präceptoribus clathreis12) ist eingezogen worden, weiset
das beygehnde protocollum13)
Joh[ann] L. Crollius , Pädagogensekr[etarius]14)
M.15) Johan Christian Rohtfuhß
M.16) Johann. Riesner.
Den 8t. Feb. Ich habe dieses protocollum17)
in consitorio Academico18) produciert19), weilen
aber verspürt, daß etwas ausgelassen, ist
solches mit vorwissen von mir Zurück-
genommen worden und [habe] per supplementum20)
das außgelaßene beyfügen laßen
J. L. Crollius
Fußnoten
[Bearbeiten]- 1 Vgl. „Totschlag an einem Schüler und Schlägerei mit Beteiligung von Schülern des Pädagogs“ UniA Marburg, 305 n, Nr. 652. Das Dokument über den Totschlag eines Schülers aus dem Jahr 1657 liegt separat vor
- 2 Vgl. Danneberg, Albrecht (Hg.): Gymnasium Philippinum 1527-1977. Festschrift zur 450-Jahrfeier, Marburg 1977, S. 33-36.
- 3 Vgl. Danneberg S. 40.
- 4 Vgl. Danneberg S. 39-40.
- 5 Vgl. Danneberg S. 41-42.
- 6 Vgl. Danneberg S. 52-55.
- 7 Vgl. Danneberg S. 62-67.
- 8 Der Freiheitsbrief des Landgrafen Philipp vom 31. Aug. 1529, in: Bruno Hildebrand (Hg.), Urkundensammlung über die Verfassung und Verwaltung der Universität Marburg unter Philipp dem Großmüthigen, Marburg 1848, S.16 besonders hier Artikel 25.
- 9 Woeste, Peter: Akademische Väter als Richter. Zur Geschichte der akademischen Gerichtsbarkeit der Philipps-Universität unter besonderer Berücksichtigung von Gerichtsverfahren des 18. und 19. Jahrhunderts (= Marburger Stadtschriften zur Geschichte und Kultur. 22). Presseamt der Stadt Marburg, Marburg 1987 S. 114-5.
- 10 Rasche, Ulrich: Cornelius regelatus und die Disziplinierung der deutschen Studenten (16. bis frühes 19. Jahrhundert). Zugleich ein Beitrag zur Ikonologie studentischer Memoria, in: Krug-Richter, Barabara u. Mohrmann, Ruth-E. (Hg.): Frühneuzeitliche Universitätskulturen. Kulturhistorische Perspektiven auf die Hochschule in Europa, Köln 2009, S. 157-223, hier S. 160-162.
- 11 Woeste, Peter S. 25-27.
- 12 Vgl. Die Statuten des Pädagogiums von 1653, in: Aly, F. (Hg.): Festschrift des Königlichen Gymnasiums zu Marburg zu Ehren der 400jährigen Wiederkehr des Geburtstages Landgraf Philipps von Hessen, Marburg 1904, S. 35-37; eine deutsche Übersetzung von O. Groß findet sich in: A. Danneberg (Hg.), Gymnasium Philippinum 1527-1977. Festschrift zur 450-Jahrfeier, S. 145-152; dazu siehe auch ebenda, S. 100, Anm. 49; Schaal, Katharina: Die akademische Gerichtsbarkeit und der Karzer [1]
- 13 Croll, Johann Lorenz, in: Marburger Professorenkatalog. [2]
- 14 Vgl. Croll, Johannes, in: Marburger Sippenbuch Band 7 bzw. Blatt 9327. [3]
- 15 Vgl. Riesner, Johann, in: Marburger Sippenbuch Band 17 bzw. Blatt 260. [4]
- 16 Professoren der griechischen und hebräischen Sprache (1559-1804), in: UniA Marburg, 305 a, Nr. 5954. [5]
- 17 Matrikel der Philipps-Universität Marburg, 1700-1759, Marburg nach 1759. [6]
Literatur
[Bearbeiten]Der Freiheitsbrief des Landgrafen Philipp vom 31. Aug. 1529, in: Bruno Hildebrand (Hg.): Urkundensammlung über die Verfassung und Verwaltung der Universität Marburg unter Philipp dem Großmüthigen, Marburg 1848, S.8-18.
Danneberg, Albrecht (Hg.): Gymnasium Philippinum 1527-1977. Festschrift zur 450-Jahrfeier, Marburg 1977.
Rasche, Ulrich: Cornelius regelatus und die Disziplinierung der deutschen Studenten (16. Bis frühes 19. Jahrhundert). Zugleich ein Beitrag zur Ikonologie studentischer Memoria, in: Krug-Richter, Barabara u. Mohrmann, Ruth-E. (Hg.): Frühneuzeitliche Universitätskulturen. Kulturhistorische Perspektiven auf die Hochschule in Europa, Köln 2009, S. 157-223.
Woeste, Peter: Akademische Väter als Richter. Zur Geschichte der akademischen Gerichtsbarkeit der Philipps-Universität unter besonderer Berücksichtigung von Gerichtsverfahren des 18. und 19. Jahrhunderts (= Marburger Stadtschriften zur Geschichte und Kultur. 22). Presseamt der Stadt Marburg, Marburg 1987.
Schaal, Katharina: Die akademische Gerichtsbarkeit und der Karzer. [7]
Die Statuten des Pädagogiums von 1653, in: Aly, F. (Hg.): Festschrift des Königlichen Gymnasiums zu Marburg zu Ehren der 400jährigen Wiederkehr des Geburtstages Landgraf Philipps von Hessen, Marburg 1904, S. 35-37.
Totschlag an einem Schüler und Schlägerei mit Beteiligung von Schülern des Pädagogs, in: UniA Marburg, 305 n, Nr. 652.
Matrikel der Philipps-Universität Marburg, 1700-1759, Marburg nach 1759. [8]
Croll, Johann Lorenz, in: Marburger Professorenkatalog. [9]
Professoren der griechischen und hebräischen Sprache (1559-1804), in: UniA Marburg, 305 a, Nr. 5954. [10]
Riesner, Johann, in: Marburger Sippenbuch Band 17 bzw. Blatt 260. [11]
Croll, Johannes, in: Marburger Sippenbuch Band 7 bzw. Blatt 9327. [12]