Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. Vom 6. September 1897
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(Nr. 2416.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. Vom 6. September 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten an Stelle der §§. 1 und 2 der Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien, vom 8. Februar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 15) nachstehende Vorschriften in Kraft:
§. 1.
- Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus den Häfen des Rothen Meeres ausschließlich der Häfen des Suez-Kanals, aus Persien, dem Festlande Vorderindiens, Formosa, Hongkong, Makao und China südlich des 30. Breitengrades bis auf Weiteres verboten:
- Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder Art.
§. 2.
- Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Homburg v. d. H., den 6. September 1897.