Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal
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(Nr. 2614.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. Vom 22. August 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern und Lumpen jeder Art aus Portugal bis auf Weiteres verboten.
§. 2.
- Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
§. 3.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
§. 4.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot (§. 1) auf Portugal benachbarte Länder auszudehnen.
§. 5.
- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 22. August 1899.