Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun

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Titel: Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 46, Seite 1045–1048
Fassung vom: 28. November 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Dezember 1892
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[1045]

(Nr. 2059.) Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. Vom 28. November 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das Schutzgebiet von Kamerun auf Grund des §. 1 und des §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1. Gegenstände des Bergbaues.

Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich:
1. Edelsteine,
2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) und andere Metalle, gediegen oder als Erze,
3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Darstellung von Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind,
4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande,
unterliegt innerhalb des Schutzgebiets von Kamerun den Vorschriften dieser Verordnung.

§. 2. Bestellung von Vertretern im Schutzgebiet.

Personen, welche in dem Schutzgebiet schürfen wollen und dort nicht ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist. [1046]
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen.

§. 3. Schürferlaubniß.

Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Ertheilung der Erlaubniß nachzusuchen. Die Schürferlaubniß wird für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von fünf Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß erloschen.

§. 4. Schürfregister.

Die Bergbehörde hat ein Schürfregister zu führen. In dasselbe ist einzutragen:
1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs derselben,
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaige Rechtsnachfolger,
3. das Gebiet, für welches die Schürferlaubniß ertheilt ist,
4. das Erlöschen der Schürferlaubniß.
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der Ertheilung zu bewirken.
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürfschein ausgefertigt.
Die Einsicht des Schürfregisters steht jedermann frei.

§. 5.

Die Schürferlaubniß ist übertragbar.
Der Uebergang derselben wird durch Eintragung im Schürfregister gültig. Für die Eintragung ist eine besondere Gebühr von zehn Mark zu entrichten.

§. 6. Rechte des Schürfers.

Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebiet, für welches sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens zwei Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises entfernt sein.

§. 7.

Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürfkreis zu wechseln. Das neue Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürfmerkmal entfernt ist. [1047]

§. 8. Verbot des Schürfens.

Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses entgegenstehen.

§. 9.

Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Eigenthümer seine Genehmigung dazu ertheilt hat.

§. 10. Nebenrechte des Schürfers.

Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, dürfen hierzu nicht gewählt werden.

§. 11. Auffindung von Mineralien.

Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde nach Maßgabe der von der letzteren zu erlassenden Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Die Bergbehörde hat festzustellen, ob das Mineral am Fundorte in abbauwürdiger Beschaffenheit vorkommt. Wird ein solches Vorkommen festgestellt, so hat die nach Absatz 1 erstattete Anzeige die Wirkung, dem Schürfer für die Gewinnung des Minerals die Rechte des Finders zu wahren. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und Umfang dieser Rechte bleiben vorbehalten.

§. 12. Bergbehörde.

Die Aufgaben der Bergbehörde werden von dem Gouverneur wahrgenommen. Gegen dessen Entscheidungen kann binnen einer Frist von drei Monaten Beschwerde an den Reichskanzler eingelegt werden.

§. 13. Strafbestimmungen.

Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier Monaten wird gestraft:
1. wer unbefugt auf die im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände Schürf- oder Gewinnungsarbeiten treibt,
2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt,
3. wer die im §. 11 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde unterläßt. [1048]

§. 14.

Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige erstattet, daß er Mineralien der im §. 1 unter 1 und 2 bezeichneten Art gefunden habe, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

§. 15.

Die nach §. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet von Kamerun bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Bestimmungen werden für das gedachte Schutzgebiet aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Pleß, den 28. November 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.