Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 15, Seite 151
Fassung vom: 25. Juni 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1880
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1388.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. Vom 25. Juni 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von gehacktem oder auf ähnliche Weise zerkleinertem oder sonst zubereitetem Schweinefleisch und von Würsten aller Art aus Amerika ist bis auf weiteres verboten. Auf die Einfuhr ganzer Schinken und Speckseiten bezieht sich das Verbot nicht.

§. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbote zu gestatten und die desfalls erforderlichen Kontrolmaßregeln zu treffen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.