Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns
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(Nr. 1860.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns. Vom 14. Juli 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Rußland, Oesterreich-Ungarn und den Hinterländern Oesterreich-Ungarns über die Grenzen des Reichs ist bis auf Weiteres verboten.
§. 2.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot zu gestatten.
§.3.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben an Bord Meiner Y. „Hohenzollern“ Drontheim, den 14. Juli 1889.