Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen

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Titel: Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 10, Seite 137–160
Fassung vom: 1. April 1876
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Bekanntmachung: 15. April 1876
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(Nr. 1130.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

I. Kriegsleistungen der Gemeinden.

1. Zu §. 4.

1. In den an die zuständigen Civilbehörden zu richtenden schriftlichen Requisitionen der Militärbehörden sind die auf Grund des §. 3 in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit, sowie Name, Charge, Truppentheil oder Behörde des Requirirenden genau zu bezeichnen.
Als zuständige Behörden im Sinne des §. 4 Absatz 1 sind, soweit landesgesetzliche Anordnungen nicht anders bestimmen, die höheren Verwaltungsbehörden derjenigen Bezirke anzusehen, zu welchen die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden gehören. Haben diese Behörden für das Kriegsleistungswesen besondere Kommissarien bestellt, so treten letztere innerhalb der Grenzen der ihnen übertragenen Befugnisse an die Stelle der ersteren.
Die requirirte Behörde hat die zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen und nöthigenfalls Kommissarien an Ort und Stelle zu senden, welche mit den Vertretern der Militärbehörden im Einvernehmen zu handeln haben.
2. Bei etwaiger Vertheilung der geforderten Leistungen auf eine Mehrzahl von Gemeinden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Last, soweit es ohne Gefährdung des militärischen Interesses und ohne unverhältnißmäßige Steigerung des Kostenaufwandes geschehen kann, auf einen entsprechend großen Bezirk gelegt wird, sowie daß, vorbehaltlich der allgemeinen Rücksichtnahme auf eine thunlichst gleichmäßige Vertheilung, zu den einzelnen Leistungen solche Gemeinden vorzugsweise herangezogen werden, welche zu deren Uebernahme vor anderen geeignet und im Stande sind. [138]
3. Handelt es sich um Leistungen, für welche die Vergütungen event. auf Grund sachverständiger Schätzung festzustellen bleiben, so ist, soweit der Natur der Leistungen nach eine sofortige Abschätzung nöthig ist, und soweit letztere nicht etwa durch die Vereinbarung eines angemessenen Vergütungssatzes überflüssig wird, die Abschätzung sofort zu veranlassen.
In den Fällen des §. 12 Nr. 3 und des §. 14 hat eine Abschätzung ohne Ausnahme stattzufinden. In anderen Fällen kann von einer solchen Abstand genommen werden, wenn der Vertreter der leistungspflichtigen Gemeinde oder der unmittelbar in Anspruch genommene Leistungspflichtige in der Gemeinde (§. 4 Absatz 3) sich zu Protokoll oder in schriftlicher Erklärung einem bestimmten, von der Militärverwaltung für annehmbar erachteten und von der zuständigen Civilbehörde (§. 4 Absatz 1) oder deren Kommissar als angemessen zu bescheinigenden Vergütungssatze unterwirft.
In dieser Bescheinigung ist zu bemerken, ob der Vergütungssatz nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen (§. 13) oder nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen (§. 15) bemessen worden ist.
4. Die Regel, laut deren in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung mindestens 25.000 Seelen haben, die Requisitionen der Militärbehörden direkt an den Stadtvorstand zu richten sind (§. 4 Absatz 2), erleidet in allen denjenigen Fällen eine Ausnahme, in denen Leistungen in Anspruch genommen werden, welche ihrem Umfange und ihrer Natur nach auf einen größeren Distrikt umzulegen sind. In solchen Fällen ist die Requisition an die höhere Verwaltungsbehörde zu richten.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht genügend sicher zu stellen ist.
5. Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) zu ertheilen. Jede Bescheinigung hat die genaue Bezeichnung des Truppentheiles bezw. der Militärverwaltung, für welche die Leistung erfolgt ist, der Gemeinde etc., welche geleistet hat, sowie des Gegenstandes, Zweckes, Umfanges und der Zeit der Leistung zu enthalten. Im besonderen ist in den Bescheinigungen über die stattgehabte Ueberweisung von Gebäuden (§. 14) neben der genauen Bezeichnung des Gebäudes selbst ersichtlich zu machen: die Militärbehörde, von welcher die Benutzung erfolgt ist, die Gemeinde etc., welche das Gebäude überwiesen hat, der Zweck der Benutzung, der räumliche Umfang, in welchen, die Benutzung stattgehabt hat, der Zeitpunkt der Ueberweisung und der Rückgewähr, bei Lazarethen noch die Wiederherstellung in den früheren Stand.
Im Uebrigen dienen die unter A. 1 – 5 beiliegenden Formulare als Anleitung für die Ausstellung von Bescheinigungen über die darin bezeichneten Leistungen. [139]

2. Zu §. 9.

Als Besatzungstruppen im Sinne des §. 9 Nr. 2 gelten außer den Besatzungstruppen der Etappenorte:
a) Truppentheile, welche die Besatzung einer Festung oder eines befestigten Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses,
b) neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befinden, und
c) Truppentheile, welche durch eine ausdrückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden beziehungsweise in welchen sie einrücken.
In allen Fällen, für welche in §. 9 des Gesetzes unter 1 bis 3 und vorstehend unter a bis c keine andere Bestimmung getroffen ist, sind die Quartiere als Marsch- oder Kantonnements-Quartiere anzusehen, für welche nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen aber nicht gewährt werden, und in welchen der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann.
Requisitionen behufs Ausstattung der Marsch- oder Kantonnements-Quartiere haben lediglich auf dem durch §. 4 des Gesetzes bezeichneten Wege stattzufinden. Sie sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken und dem Gegenstande nach keinesfalls über das durch die §§. 8 – 11 der Beilage A. zu dem Quartierleistungsgesetze vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) bezeichnete Maß auszudehnen.

3. Zu §. 10.

1. Die tägliche Feldmundportion, welche den mit Verpflegung Einquartierten zu gewähren ist, beträgt reglementsmäßig:
1. 750 Gramm Brot,
2. 375 Gramm frisches oder gesalzenes Fleisch – Gewicht des rohen Fleisches –, oder
250 Gramm geräuchertes Rind- oder Hammelfleisch, oder
170 Gramm Speck; ferner
3. 125 Gramm Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder
250 Gramm Hülsenfrüchte oder Mehl, oder
1500 Gramm Kartoffeln, sowie
4. 25 Gramm Salz und
5. 25 Gramm Kaffee in gebrannten Bohnen, oder
30 Gramm Kaffee in ungebrannten Bohnen.
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. [140]
Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.
2. Die Vergütung für Naturalverpflegung erfolgt nach §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875. Danach beträgt die Vergütung für Naturalverpflegung für Mann und Tag:
mit Brot,       ohne Brot,
a) für die volle Tageskost      80 Pfennig       65 Pfennig
b) " " Mittagskost 40 "       35 "
c) " " Abendkost 25 "       20 "
d) " " Morgenkost 15 "       10 "
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt, so wird in folgenden Jahre für je 10 Mark dieses Mehrbetrages die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um 5 Pfennig, bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein.“
Die Gesammtvergütung vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80. Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14

4. Zu §. 11.

1. Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. Die Fouragesätze betragen zur Zeit:
A. für mobile Truppen:
a) die schwere Feldration       b) die leichte Feldration
5650 Gramm Hafer,             5000 Gramm Hafer,      
1500 " Heu, 1500 " Heu,
1750 " Stroh; 1750 " Stroh;
[141]
B. für immobile Truppen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offizierrang stehenden Aerzte und Militärbeamten:
1. die schwere Ration[1] 5500 Gr. Hafer, 1500 Gr. Heu, 1750 Gr. Stroh,
2. die Ration für leichte Garde-Kavallerie   5250 " " 1500 " " 1750 " "
3. die mittlere Ration 5150 " " 1500 " " 1750 " "
4. die leichte Ration 4750 " " 1500 " " 1750 " "
b)für die Remontepferde:
1. die schwere Ration 4750 Gr. Hafer, 3500 Gr. Heu, 1750 Gr. Stroh,
2. die Ration für leichte Garde-Kavallerie   4500 " " 3500 " " 1750 " "
3. die mittlere Ration 4400 " " 3500 " " 1750 " "
4. die leichte Ration 4000 " " 3500 " " 1750 " "
Etwaige Aenderungen in den Bestimmungen über die Größe und Zusammensetzung der Rationen werden durch das Reichskanzler-Amt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
2. Die zehnjährigen Durchschnittspreise, welche der Fouragevergütung zu Grunde zu legen sind, werden unter Anwendung der Vorschriften im §. 19 Absatz 2 und 3 festgestellt.
3. In denjenigen Fällen, in welchen die Gemeinden die erforderliche Fourage im Wege des Ankaufs beschaffen und Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der Durchschnittspreise zur Zeit der Lieferung erheben, haben die bei Auferlegung und Ausführung der bezüglichen Leistungen, sowie bei Aufstellung, Prüfung und Feststellung der Liquidationen betheiligten Behörden ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß nicht unbegründete Forderungen erhoben werden. Es ist von den liquidirenden Gemeinden der überzeugende Nachweis zu verlangen, daß die nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leistung im Gemeindebezirke in der That nicht vorhanden war und nur durch Ankauf herbeigeschafft werden konnte.
Der Durchschnittspreis, welcher im Falle des geführten Nachweises vergütet wird, ist der Durchschnittspreis des im Gesetze bezeichneten Marktortes für den Monat, in welchem die Lieferung erfolgt ist.

5. Zu §. 12.

1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind. [142]
Für ein Reitpferd (mit Führer) ist der Satz für ein einspänniges Pferdefuhrwerk zu vergüten.
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit, die Dauer von 6 Stunden nicht überschritten hat.
2. Werden Vorspann und Spanndienste voraussichtlich auf länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, so zeitig zu erlassen, daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann.
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat – wenn die obwaltenden Verhältnisse es gestatten – die Militärbehörde durch eine ihrerseits zu bildende Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vorgeschriebenen Verfahren (§. 12 letzter Absatz) der Abschätzungskommission mit vorzulegen sind.
Die zur Feststellung der Verluste, Beschädigungen und außergewöhnlichen Abnutzung erforderliche Abschätzung nach der Rückkehr hat, soweit es möglich ist, durch dieselben Personen stattzufinden, wie die Abschätzung vor dem Abgange.
3. Werden Fuhrwerke, welche auf länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten worden sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, daß sie nicht an einem Tage heimzukehren vermögen, so ist ihnen eine Bescheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Etappenbehörden freies Quartier und freie Verpflegung zu beanspruchen haben. Vorspannvergütung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist.

6. Zu §. 13.

Werden Arbeitskräfte und Transportmittel (mit Ausschluß von Fuhrenleistungen), sowie Lagerstroh und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks in Anspruch genommen und tritt bezüglich der Vergütung eine Verständigung nicht ein, so sind bei Festsetzung der Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung die zuzuziehenden Sachverständigen ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie ihre Schätzung nicht nach den Preisen zur Zeit der Leistung, sondern nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen zu bewirken haben.

7. Zu §. 14.

1. Der §. 14 des Gesetzes findet nur auf eine solche Benutzung von Grundstücken oder Gebäuden beziehungsweise Gebäudetheilen Anwendung, welche im geordneten Wege der Requisition für militärische Zwecke (so z. B. zur Herstellung von Uebungsplätzen, Befestigungsanlagen etc. oder zur Errichtung von Lazarethen, Handwerkstätten, Montirungskammern und dergleichen mehr) eintritt, nicht aber auf Beschädigungen, welche durch unmittelbare kriegerische Aktionen (wie z. B. Beschießung, Truppenbewegungen im Gefecht etc.) herbeigeführt werden. Beschädigungen dieser Art fallen unter §. 35. [143]
2. Werden leerstehende oder disponible eigene Gebäude einer Gemeinde auf Grund des §. 14 in Anspruch genommen, so ist durch eine nach Maßgabe des §. 33 zu bildende Abschätzungskommission bei der Uebernahme eine genaue Beschreibung des baulichen Zustandes und eine Werthstaxe aufzunehmen, sowie demnächst bei der Rückgabe der Umfang der etwa herbeigeführten Beschädigung und außerordentlichen Abnutzung festzustellen und der hiernach event. zu gewährende Vergütungsbetrag zu ermitteln.
3. Findet eine Ueberweisung sonstiger Gebäude (§. 14 Absatz 2) statt, so ist außerdem vor oder bei der Uebergabe die Vergütung für die Nutzungsentziehung festzustellen. Zu dieser Feststellung sind, je nach der gewöhnlichen Bestimmung des zu überweisenden Gebäudes und je nach der Art und Weise, in welcher die Militärverwaltung dasselbe zu benutzen beabsichtigt, neben den bauverständigen Taxatoren noch andere geeignete Sachverständige zuzuziehen.
Soll ein Gebäude als Lazareth benutzt werden, so hat außerdem die Militärverwaltung die Kommission durch einen Militärarzt zu verstärken. Letzteres gilt auch für die Abschätzung bei der Rückgabe von Gebäuden, welche als Lazarethe benutzt worden sind.
4. Werden sonstige Grundstücke (z. B. Aecker, Wiesen etc.) in Anspruch genommen, so erfolgt die Abschätzung der für die entzogene Nutzung beziehungsweise die etwaige Beschädigung zu gewährenden Vergütung unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger in gleicher Weise, wie bei der Inanspruchnahme von Gebäuden.

8. Zu §. 15.

Die im §. 15 festgestellte Norm der Vergütung nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen findet auf alle Kriegsleistungen der Gemeinden – mit Ausschluß der in den §§. 9 bis 14 genannten – Anwendung. Sie greift also nicht Platz bezüglich der Vergütung für: Quartier und Stallung, (§. 9), Naturalverpflegung (§. 10), Fourage (§. 11), Vorspann und Spanndienste (§. 12), Arbeitskräfte und Transportmittel, sowie Lagerstroh und Feuerungsmaterial für Lager und Bivouaks (§. 13), Benutzung von Gebäuden und Grundstücken (§. 14).
Soweit es sich um Gegenstände handelt, bezüglich deren regelmäßige amtliche Preisnotirungen stattfinden, sind letztere der Vergütung zu Grunde zu legen.
Im Uebrigen hat bei mangelnder Einigung die Feststellung auf Grund sachverständiger Schätzung (§. 33) zu erfolgen.

II. Landlieferungen.

9. Zu §. 16.

Brotmaterial umfaßt außer Brotkorn auch Mehl.

10. Zu §. 17.

Eine Nachweisung der bestehenden Lieferungsverbände ist unter B. beigefügt. [144]

III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.

11. Zu §§. 20 – 22.

a. Kriegsleistungen der Gemeinden.

1. Die Vergütung für die auf Grund des §. 3 Nr. 6 erfolgten ausnahmsweisen Leistungen ist in der Regel von der requirirenden Militärbehöde an die leistende Gemeinde sogleich baar zu bezahlen. Ist die requirirende Behörde hierzu außer Stande, so ist die Gemeinde befugt, die Vergütung auf Grund der Bescheinigung über die erfolgte Leistung (§. 4 Absatz 5) direkt bei derjenigen Intendantur (stellvertretenden Intendantur) zu liquidiren, deren Geschäftsbezirk sie angehört.
Die Intendantur hat die zur Feststellung der Forderung etwa erforderlichen Ermittelungen sofort herbeizuführen und nach deren Erledigung die Zahlung zu veranlassen. Eine Vergütung von Zinsen findet nicht statt.
2. Die Beilage C. enthält ein Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (§§. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkenntnissen (§. 20).
3. Die in diesem Verzeichnisse unter III. aufgeführten Behörden haben die Anmeldung der Vergütungsansprüche und die zu deren Begründung erforderlichen Beweisstücke aus den ihnen zugewiesenen Verwaltungsbezirken entgegenzunehmen beziehungsweise die etwa nothwendige Ergänzung der Beweisstücke zu veranlassen und auf dieser Grundlage die Liquidationen aufzustellen.
Für letztere dient das unter D. beiliegende Schema als Anhalt.
Die Aufstellung der Liquidationen hat wegen der Zinsenberechnung (§. 20 Absatz 2) nach Kalendermonaten getrennt zu erfolgen, und zwar dergestalt, daß die Vergütungsbeträge für die einzelnen Leistungen in die Liquidationen für diejenigen Monate aufzunehmen sind, in welchen die Leistungen stattgefunden haben.
Liquidationen über Naturalquartier, Stallung, Naturalverpflegung und Fourage sind nach Kontingentsverwaltungen (Preußen, Bayern, Königreich Sachsen und Württemberg) gesondert und getrennt von Liquidationen über andere Leistungen aufzustellen.
4. Die fertiggestellten Liquidationen sind den unter IV. der Beilage C. verzeichneten Behörden zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Letztere haben diese Prüfung und Feststellung nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes und der zu dessen Ausführung ergangenen Bestimmungen zu bewirken und ihre Feststellungen etwaigen Erinnerungen des Rechnungshofes gegenüber zu vertreten.
Die festgestellten Liquidationen müssen außer dem Atteste eines Rechnungsbeamten über die erfolgte Prüfung nach den Zahlen und nach den Belägen eine dahingehende Bescheinigung der feststellenden Behörde enthalten, daß die Prüfung auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1873 und der zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen stattgefunden hat, und daß in der Liquidation nur solche Beträge enthalten sind, deren Vergütung dem Reiche obliegt. [145]
5. Von dem Ergebnisse der Prüfung und Feststellung ist der entschädigungsberechtigten Gemeinde Kenntniß zu geben. Letzterer steht das Recht zu, innerhalb einer Präklusivfrist von 14 Tagen, vom Tage des Empfanges der Entscheidung ab, an die unter V. der Beilage C. bezeichnete zuständige Behörde zu rekurriren.
6. Die Rekursbehörde hat die zur Aufklärung des Sachverhältnisses etwa erforderlichen Ermittelungen zu veranlassen. Sie ist bei ihrer Entscheidung – vorbehaltlich der Berichtigung etwaiger Rechenfehler – an die auf Grund sachverständiger Schätzung erfolgten kommissarischen Feststellungen insoweit gebunden, als bei letzteren nicht Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Gesetzes oder der zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen vorgekommen sind. Liegen solche Verstöße vor, so hat, je nach den Umständen, eine Ergänzung oder Wiederholung des Verfahrens stattzufinden.
7. Gegen die Entscheidung der Rekursbehörde ist innerhalb einer Präklusivfrist von 14 Taqen, vom Tage des Empfanges der Entscheidung ab, die Berufung an den Reichskanzler zulässig, jedoch nur insoweit, als die Verletzung eines Reichsgesetzes oder einer Ausführungsbestimmung zu einem solchen behauptet wird.
8. Die in der Beilage C. unter VI. verzeichneten Behörden stellen die Vergütungsanerkenntnisse auf Grund der festgestellten Liquidationen nach dem unter E. beiliegenden Schema aus.
Die belegten Liquidationen über Naturalquartier, Stallung, Naturalverpflegung und Fourage werden hiernächst mit einer genauen Zusammenstellung der nach denselben an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger erfolgten Leistungen und der darüber ausgefertigten Vergütungsanerkenntnisse an das betheiligte Kriegsministerium übersandt, welches die Zusammenstellung nach erfolgter Kontrole und Anerkennung der Richtigkeit der nachgewiesenen Leistungen – unter Rückbehalt der belegten Liquidationen – dem Reichskanzler-Amte vorlegt.
Die belegten Liquidationen über andere, als die vorstehend bezeichneten Kriegsleistungen der Gemeinden werden mit einer Zusammenstellung der ertheilten Vergütungsanerkenntnisse allmonatlich von den Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichskanzler-Amte unmittelbar übersandt.

b. Landlieferungen.

1. Die vorstehend unter a. enthaltenen Bestimmungen finden auf Landlieferungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Bestimmung der Behörden, bei welchen die Anmeldung der Ansprüche der Lieferungsverbände zu erfolgen hat, sowie der Behörden, welche die Prüfung und Feststellung der Ansprüche zu bewirken haben, vorbehalten bleibt.
2. Die Liquidationen über die Landlieferungen derjenigen Bundesstaaten, für deren Gebiete von der Bildung besonderer Lieferungsverbände Abstand genommen worden ist (§. 17 Absatz 2), werden von den Zentralbehörden dieser Staaten behufs Prüfung, Feststellung und Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse dem Reichskanzler-Amte vorgelegt. [146]

IV. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beschaffung von Schiffen und Fahrzeugen.

12. Zu §§. 23 und 24.

Die Inanspruchnahme von Schiffen und Fahrzeugen hat in der Regel auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde stattzufinden. Die requirirte Behörde hat sogleich nach Empfang der Requisition die zur Sicherstellung der geforderten Leistung nöthigen Anordnungen zu treffen und die erforderliche Abschätzung herbeizuführen. Letztere erfolgt im Falle der Inanspruchnahme zu vorübergehender Benutzung (§. 23) unter sinngemäßer Anwendung der oben unter 7 getroffenen Bestimmungen über die Feststellung der Vergütung für die entzogene Benutzung und etwaige Beschädigung von Gebäuden.
Bezüglich der Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Vergütungsansprüche finden die Bestimmungen unter 11.a. Anwendung; ebenso bezüglich der Ertheilung der Vergütungsanerkenntnisse. Letzteres jedoch nur in denjenigen Fällen, in denen nicht eine eigenthümliche Ueberlassung von Schiffen und Fahrzeugen an die Militärverwaltung stattgefunden hat. In Fällen solcher Art (§. 24) wird den oben unter 11. a. Absatz 1 getroffenen Bestimmungen entsprechend verfahren.

V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der Mobilmachungspferde.

13. Zu §§. 25 bis 27.

Es wird auf die zufolge des §. 27 von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten über das Verfahren bei der Stellung und Aushebung der Pferde erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements verwiesen.

VI. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen.

14. Zu §§. 28 und 29.

1. Der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht deren Ausführung.
2. Durch ein vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassendes Reglement werden die näheren Bestimmungen getroffen, nach welchen jede Eisenbahnverwaltung die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse, sowie die Abrechnung mit den Militärbehörden zu bewirken hat.
3. Das Reichs-Eisenbahn-Amt setzt den Maßstab fest, nach welchem die Eisenbahnverwaltungen ihr Personal, sowie ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material auf Erfordern herzugeben haben. Die Hergabe selbst erfolgt nach Bedarf auf direkte Anforderung der vom Kaiser hierzu autorisirten Militärbehörden. Letztere haben das Reichs-Eisenbahn-Amt [147] und dieses hat die betreffenden Landesregierungen stets darüber auf dem Laufenden zu erhalten, welches Personal und Material durch die Militärbehörden angefordert worden ist.
4. Der vom Bundesrath zu erlassende Tarif, nach welchem die in Gemäßheit des §. 30 von den Eisenbahnverwaltungen zu stundende Vergütung für die Militärtransporte und für das von den Eisenbahnverwaltungen herzugebende Betriebsmaterial während der nach §. 32 durch Kaiserliche Verordnung zu bestimmenden Dauer des Kriegszustandes zu erfolgen hat, wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Zentral-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des demselben zustehenden Friedenseinkommens. Eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe von Personal nicht gewährt.

15. Zu §. 31.

Welche Eisenbahnen als auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe desselben liegend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser. Die Art und Weise, in welcher die zuständige Militärbehörde ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes auf diesen Bahnen im Falle des Zuwiderhandelns auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Ausführung zu bringen hat, bestimmt sich im einzelnen Falle nach den besonderen Umständen.
Erforderlichenfalls kann die Militärbehörde die Verwaltungsvorstände der auf dem Kriegsschauplatze oder in der Nähe desselben liegenden Eisenbahnen ihrer auf Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes bezüglichen Funktionen entheben und diese selbst übernehmen.

VII. Schlußbestimmungen.

16. Zu §. 33.

1. In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe des §. 33 die Feststellung einer Vergütung auf Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden hat und für welche nicht besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, ist die Feststellung durch eine Kommission zu bewirken, welche aus
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 33 Absatz 3 bestimmten Persönlichkeiten besteht.
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. [148]
Ueber die Abschätzung, zu welcher die Interessenten zuzuziehen sind, ist ein Protokoll aufzunehmen, welches namentlich ersehen läßt:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden,
5. ob die Kommission in ihrem Urtheile sich geeinigt hat, oder ob und welche Meinungsverschiedenheiten bestehen geblieben sind,
6. ob die Interessenten sich mit dem Resultate der Ermittelung einverstanden erklärt, oder ob und welche Einwendungen sie erhoben haben;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
7. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht dem Reiche zur Last fällt.
Hat die Kommission sich über den Betrag der zu gewährenden Vergütung nicht zu einigen vermocht, so tritt die Entscheidung der zur Feststellung der Vergütung zuständigen Behörde ein. Letztere hat, falls ihre Ansicht von derjenigen der Mehrheit der Kommissionsmitglieder abweicht, eine wiederholte Schätzung durch dieselbe oder durch eine ganz oder theilweise aus anderen Mitgliedern zusammengesetzte Kommission zu veranlassen. Wird auch bei dieser wiederholten Schätzung ein einstimmiger Kommissionsbeschluß nicht erzielt, so ist für die Feststellung der Vergütung die Ansicht der Mehrheit der Kommissionsmitglieder maßgebend. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Kriegsleistungsgesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen. Eine Mitwirkung der Vertretungen der entschädigungsberechtigten Gemeinden findet in der Auswahl der Taxatoren in keinem Falle statt.

17.

Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.


Beilage A.

Beilage B.

[154]

Verzeichniß
der
Lieferungsverbände (§. 17).


I.
Lfd.
Nr.
II.
Bundesstaat.
III.
Bezeichnung der Lieferungsverbände.
1. Preußen mit Lauenburg. Die Kreise und die eigene Kreisverbände bildenden Städte. Für Lauenburg sind besondere Verbände nicht gebildet.
2. Bayern. Die Bezirke der Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämter und unmittelbare Magistrate).
3. Sachsen (Königreich). Die amtshauptmannschaftlichen Bezirke und die eigene Bezirke bildenden Städte.
4. Württemberg. Die Oberamtsbezirke und der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart.
5. Baden. Die Amtsbezirke.
6. Hessen. Die Kreise.
7. Mecklenburg-Schwerin. Besondere Verbände sind nicht gebildet.
8. Sachsen-Weimar. Die Verwaltungsbezirke.
9. Mecklenburg-Strelitz. Besondere Verbände sind nicht gebildet.
10. Oldenburg. Das Herzogthum Oldenburg, das Fürstenthum Lübeck, das Fürstenthum Birkenfeld.
11. Braunschweig. Die Kreiskommunalverbände.
12. Sachsen-Meiningen. Die Kreise.
13. Sachsen-Altenburg. Die Losungsbezirke Altenburg, Schmölln und Roda.
14. Sachsen-Koburg-Gotha. Die Kreise.
15. Anhalt. Die Kreise.
16. Schwarzburg-Rudolstadt. Besondere Verbände sind nicht gebildet.
17. Schwarzburg-Sondershausen. Der unterherrschaftliche Landestheil und der oberherrschaftliche Landestheil.
18. Waldeck. Die Kreise.
19. Reuß älterer Linie. Die Stadt Greiz, die Stadt Zeulenroda, das platte Land.
20. Reuß jüngerer Linie. Die Landrathsamtsbezirke.
21. Schaumburg-Lippe. Besondere Verbände sind nicht gebildet.
22. Lippe. Desgleichen.
23. Lübeck. Desgleichen.
24. Bremen. Desgleichen.
25. Hamburg. Desgleichen.
26. Elsaß-Lothringen. Die Kreise.

Beilage C.

[155] [156] [157] [158]

Verzeichniß
der
in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3 – 15) zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (§§. 20, 22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkenntnissen (§. 20).


I. II. III. IV. V. VI.
Laufende
Nummer.
Bundesstaat. Die Anmeldung der Ansprüche und die zu deren Begründung beizubringenden Beweisstücke haben entgegenzunehmen Die Prüfung und Feststellung der Ansprüche erfolgt durch Ueber etwaige Beschwerden gegen die Feststellungsverfügungen wird entschieden durch Die Anerkenntnisse werden ausgestellt durch
1. Preußen mit Lauenburg. In den Provinzen Preußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien, Posen und Sachsen die Magistrate in den Städten, die Landräthe auf dem platten Lande. Die Regierungen (Landdrosteien), im Herzogthum Lauenburg das Landrathsamt zu Ratzeburg. Die Königlichen Ministerien des Innern und des Krieges bezw. das Ministerium für Lauenburg. Die Regierungen (Landdrosteien) bezw. das Landrathsamt zu Ratzeburg.
    In der Provinz Schleswig-Holstein die Bürgermeister in den Städten, die Hardes- und Kirchspielvögte auf dem platten Lande.
    In der Provinz Hannover die Magistrate in den selbständigen Städten, die Amtshauptmänner in den Amtsbezirken.
    In der Provinz Hessen-Nassau die Amtmänner im Regierungsbezirk Wiesbaden, die Landräthe im Regierungsbezirk Kassel.
    In der Provinz Westfalen die Bürgermeister in den Städten, die Amtmänner auf dem platten Lande.
    In der Rheinprovinz die Bürgermeister.
    In den Hohenzollernschen Landen die Ortsbehörden.
    Im Herzogthum Lauenburg die Landvögte.
2. Bayern. Die Distrikts-Verwaltungsbehörden (Bezirksämter und unmittelbare Magistrate). Die Kreisregierungen bezw. bei denselben zu bildende besondere Kommissionen. Das Königliche Staatsministerium des Innern und das Königliche Kriegsministerium. Die Kreisregierungen bezw. bei denselben zu bildende besondere Kommissionen.
3. Sachsen (Königreich). Die Amtshauptmannschaften, in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz besondere Kommissare. Die Kreishauptmannschaften unter Hinzutritt besonderer Kommissare. Das Königliche Kriegsministerium. Die Kreishauptleute.
4. Württemberg. Die Oberämter. Die Kreisregierungen. Das Königliche Ministerium des Innern. Die Kreisregierungen.
5. Baden. Die Bezirksämter. Eine besondere Kommission des Großherzoglichen Ministeriums des Innern. Das Großherzogliche Ministerium des Innern. Eine besondere Kommission des Großherzoglichen Ministeriums des Innern.
6. Hessen. Die Kreisämter. Einen Kommissar des Großherzoglichen Ministeriums des Innern. Das Großherzogliche Ministerium des Innern. Einen Kommissar des Großherzoglichen Ministeriums des Innern.
7. Mecklenburg-Schwerin. Die Kommissare der 12 Landwehr-Kompagniebezirke. Das Großherzogliche Ministerium des Innern. Das Großherzogliche Staatsministerium. Das Großherzogliche Ministerium des Innern.
8. Sachsen-Weimar. Die Bezirksdirektoren. Die Bezirksdirektoren. Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
9. Mecklenburg-Strelitz. Die Kreiskommissariate. Die Großherzogliche Landesregierung. Das Großherzogliche Staatsministerium. Die Großherzogliche Landesregierung.
10. Oldenburg. Die Verwaltungsämter und die Magistrate der Städte I. Klasse; im Fürstenthum Birkenfeld die Bürgermeistereien. Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement der Justiz; in den Fürstenthümern Lübeck und Birkenfeld die Regierungen zu Eutin und Birkenfeld. Das Großherzogliche Staatsministerium. Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement der Justiz bezw. die Regierungen zu Eutin und Birkenfeld.
11. Braunschweig. Die Kreisdirektionen. Das Herzogliche Finanzkollegium. Das Herzogliche Staatsministerium. Das Herzogliche Finanzkollegium.
12. Sachsen-Meiningen. Die Landräthe. Das Herzogliche Staatsministerium, Abtheilung des Innern. Das Herzogliche Staatsministerium. Das Herzogliche Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
13. Sachsen-Altenburg. Die Kreishauptleute. Das Herzogliche Ministerium, Abtheilung des Innern. Das Herzogliche Ministerium. Das Herzogliche Ministerium, Abtheilung des Innern.
14. Sachsen-Koburg-Gotha. Die Landrathsämter. Eine besondere Kommission. Das Herzogliche Staatsministerium. Das Herzogliche Staatsministerium.
15. Anhalt. Die Kreisdirektionen. Die Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern. Das Herzogliche Staatsministerium. Die Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern.
16. Schwarzburg-Rudolstadt. Die Landrathsämter. Die Landrathsämter. Das Fürstliche Ministerium. Das Fürstliche Ministerium.
17. Schwarzburg-Sondershausen. Die Landräthe. Die Landräthe. Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung des Innern. Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung des Innern.
18. Waldeck. Die Kreisamtmänner. Die Kreisamtmänner. Den Landesdirektor. Den Landesdirektor.
19. Reuß älterer Linie. Das Fürstliche Landrathsamt. Das Fürstliche Landrathsamt. Die Fürstliche Landesregierung. Die Fürstliche Landesregierung.
20. Reuß jüngerer Linie. Die Landrathsämter. Eine besondere Kommission. Das Fürstliche Ministerium. Das Fürstliche Ministerium.
21. Schaumburg-Lippe. Die Aemter und Magistrate. Eine besondere Kommission. Die Fürstliche Regierung. Die Fürstliche Regierung.
22. Lippe. Die Aemter und Magistrate. Die Fürstliche Regierung. Das Fürstliche Kabinetsministerium. Die Fürstliche Regierung.
23. Lübeck. Die Militärkommission des Senats. Die Militärkommission des Senats. Den Senat. Den Senat.
24. Bremen. Die Zentral-Quartierdeputation. Die Zentral-Quartierdeputation. Den Senat. Die Militärkommission des Senats.
25 Hamburg. Die Finanzdeputation; in der Landherrschaft Ritzebüttel der Amtsverwalter. Die Finanzdeputation. Den Senat. Die Finanzdeputation.
26. Elsaß-Lothringen. Die Kreisdirektoren bezw. die Polizeidirektoren. Die Bezirkspräsidenten. Den Oberpräsidenten. Die Bezirkspräsidenten.

Beilage D.

Beilage E.


  1. Anmerkung: Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Corps (excl. Offizierpferde) erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gr. Hafer und 1500 Gr. Heu pro Pferd und Tag.