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Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 29, Seite 275
Fassung vom: 29. Dezember 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1881
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(Nr. 1453.) Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt. Vom 29. Dezember 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), wird den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien und Schweden-Norwegen eingeräumt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.