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Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Vom 25. März 1870

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 6, Seite 47–48
Fassung vom: 25. März 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1870
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 438.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Vom 25. März 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden Präsidialbefugniß, was folgt: [48]

Der Bundesrath des Deutschen Zollvereins wird berufen, am 4. April d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.