Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 21. August 1883
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(Nr. 1514.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 21. August 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:
- Der Bundesrath wird berufen, am 27. August diesen Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. August 1883.