Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments
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(Nr. 79.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 13. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden Präsidial-Befugniß, was folgt:
- Das Zollparlament wird berufen, am 27. d. M. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Vorsitzenden des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 13. April 1868.