Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 37, Seite 209
Fassung vom: 20. Dezember 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Dezember 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[209]


(Nr. 1927.) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Vom 20. Dezember 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 133 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

1. Für die Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung wird im Reichs-Versicherungsamt eine besondere Abtheilung errichtet, deren Verfügungen und Entscheidungen unter der Bezeichnung
Das Reichs-Versicherungsamt.
Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung.
ergehen.
2. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden stehen innerhalb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die durch die Verordnungen vom 5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und vom 13. November 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 523) dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungsamts beigelegten Befugnisse zu.
3. Auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts bei Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung finden die Verordnungen vom 5. August 1885 und vom 13. November 1887, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der Maßgabe entsprechende [210] Anwendung, daß als Kollegium des Reichs-Versicherungsamts die Abtheilung gilt.
Der Präsident des Reichs-Versicherungsamts ist befugt, in der Abtheilung den Vorsitz zu übernehmen.
4. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 80 des Gesetzes), bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§. 82 a. a. O.) und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Anlaß von Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten (§§. 68 und 69 a. a. O.) entscheidet die Spruchkammer in der Besetzung von vier Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts mit Einschluß des Vorsitzenden nach näherer Bestimmung des §. 133 Absatz 1 a. a. O. und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten.
5. Handelt es sich bei den in Ziffer 4 bezeichneten Entscheidungen um eine noch nicht von einer Spruchkammer festgestellte Auslegung solcher gesetzlichen Bestimmungen, welche nach dem Ermessen der Spruchkammer von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung sind, oder soll in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung einer Spruchkammer abgewichen werden, so ist die Entscheidung durch Beschluß auszusetzen und vor eine erweiterte Spruchkammer zu bringen. Letztere entscheidet in der Besetzung von sechs Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich ein von dem Bundesrath aus seiner Mitte gewähltes nichtständiges Mitglied sowie je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden müssen, unter Zuziehung von einem richterlichen Beamten. An Stelle des Mitgliedes aus dem Bundesrath ist im Behinderungsfalle ein ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehen.
Sind Berichterstatter und Vorsitzender darüber einverstanden, daß es sich bei der Entscheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Bestimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt, so hat die Spruchkammer zunächst ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung darüber Beschluß zu fassen, ob die Verweisung an eine erweiterte Spruchkammer eintreten soll.
6. Von Terminen zur Verhandlung über Rentenansprüche ist dem Staatskommissar derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Rente festgesetzt hatte, unter Mittheilung der eingereichten Parteischriften auch dann Kenntniß zu geben, wenn sich derselbe an dem Verfahren über die Festsetzung der Rente nicht betheiligt hatte.
Der Staatskommissar ist befugt, an solchen Verhandlungen selbst oder durch einen Vertreter sich zu betheiligen, Anträge zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Staatskommissar oder sein Vertreter ist auf sein Verlangen jederzeit zu hören.
7. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte und bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, ohne daß es eines Antrages bedarf, auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat. [211]
Dem Staatskommissar werden Kosten nicht erstattet; ebensowenig sind ihm Kosten zur Erstattung aufzulegen. War die Revision von dem Staatskommissar eingelegt worden, so sind die dem obsiegenden Rentenberechtigten etwa zuzusprechendm Kosten von der Versicherungsanstalt zu erstatten.
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden durch Vermittelung des Reichs-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.
8. Entscheidungen über Einsprüche gegen die Vertheilungen des Rechnungsbüreaus (§§. 90, 94, 95 des Gesetzes), sowie Beschlüsse über die Berücksichtigung von Widersprüchen aus Anlaß der Vertheilung (§. 160 des Gesetzes) ergehen ohne mündliche Verhandlung in Sitzungen der Abtheilung, an welchen in der Regel drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden theilnehmen. Mitglieder, welche bei der Vertheilung mitgewirkt haben, dürfen mit berathender Stimme zugezogen werden.
Dem Staatskommissar (Ziffer 6) ist unter Mittheilung der Akten Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.