Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht
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(Nr. 1524.) Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht. Vom 24. Dezember 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 98 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 141), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- In dem Verfahren vor dem Reichsgericht sind von Zahlung der Gebühren befreit:
- 1. öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen;
- 2. öffentliche Volksschulen;
- 3. öffentliche gelehrte Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen, und dieses durch ein Zeugniß der denselben vorgesetzten Staatsbehörden bescheinigt wird. Insoweit aber in Rechtsstreitigkeiten derselben solche Ansprüche, welche lediglich das zeitige Interesse derjenigen berühren, welchen die Nutzung des betreffenden Vermögens für ihre Person zusteht, zugleich mitverhandelt werden, haben letztere die auf ihren Theil verhältnißmäßig fallenden Gebühren zu tragen. [2]
§. 2.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Befreiung erstreckt sich auf alle bis dahin noch nicht fälligen Gebühren.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1883.