Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten
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(Nr. 1131.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Telegraphenbeamten. Vom 3. April 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
- Die Ober-Postdirektionen sind ermächtigt, Telegraphenbeamten, welche in Folge der Vereinigung des Telegraphenwesens mit der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht beziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, die nachträgliche Beschaffung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen zu gestatten.
- Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge geschieht gemäß Artikel 6 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten, vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285).
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 3. April 1876.