Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten

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Titel: Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 8, Seite 59 - 61
Fassung vom: 27. Februar 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1872
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(Nr. 798.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen angestellten Beamten. Vom 27. Februar 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, für Elsaß-Lothringen was folgt:

§. 1.

Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Eisenbahnverwaltung verpflichtet:
1) der Hauptkassenrendant, der zum ständigen Vertreter desselben bestimmte Hauptkassenbuchhalter, der Hauptkassenkassirer und die Hauptkassendiener,
2) die Verwalter von Stationskassen, Güter- und Gepäckexpeditionskassen und deren ständige Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig an der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu betheiligen haben,
3) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Haupt- und Nebendepots, sowie der Werkstattsmaterialien-Depots,
4) die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen.

§. 2.

Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen beträgt:
1) für
a) den Hauptkassenrendanten 3000 Thlr.,
b) den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Hauptkassenbuchhalter und den Hauptkassenkassirer
den Jahresbeitrag des pensionsfähigen Gehalts,
c) die Hauptkassendiener
den halben Jahresbeitrag des pensionsfähigen Gehalts;
[60] 2) für
a) die Stationskassenverwalter und diejenigen Verwalter von Güterexpeditionskassen, welche ihre Kassenbestände direkt an die Hauptkasse abliefern, jedoch ausschließlich der Verwalter von Haltestellen,
den doppelten Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
b) die Gepäckexpedienten und diejenigen Verwalter von Güterexpeditionskassen, welche ihre Kassenbestände täglich an die Stationskasse abliefern,
den Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
c) die bei den Stationskassen, Güter- oder Gepäckexpeditionskassen ständig fungirenden Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig an der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu betheiligen haben,
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts oder diätarischen Einkommens,
d) die Verwalter von Haltestellen 30 bis 100 Thaler;
3) für
a) die Verwalter des Betriebsmaterialien-Hauptdepots und der Werkstattsmaterialien-Depots
den doppelten Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
b) die Verwalter des Betriebsmaterialien-Nebendepots
den halben Jahresbeitrag des pensionsfähigen Gehalts;
4) für
die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts.

§. 3.

Denjenigen Beamten, welche die Hälfte ihres pensionsfähigen Jahresgehalts oder diätarischen Jahreseinkommens oder einen geringeren Betrag als Kaution zu bestellen haben, bei ihrer Anstellung aber zur sofortigen Beschaffung außer Stande sind, kann von der Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen ausnahmsweise gestattet werden, die Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen aufzubringen.
Diese Abzüge dürfen jedoch nicht weniger als 1 Thaler monatlich betragen. Die Generaldirektion bestimmt die Höhe der von den Verwaltern von Haltestellen zu bestellenden Kaution innerhalb der im §. 2 unter 2 d bezeichnete Grenze.

§. 4.

Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch Ansammlung der diese Gehaltsverbesserung bildenden Beträge aufgebracht werden.

[61]

§. 5.

Die Aufbewahrung der Kautionen, sowie die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge geschieht bei der Eisenbahn-Hauptkasse.

§. 6.

Die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen wird ermächtigt, den mit einem höheren als dem halben Jahresbetrage des pensionsfähigen Gehalts kautionspflichtigen Beamten, welchen die Verwaltung der kautionspflichtigen Stelle bei Erlaß dieser Verordnung bereits übertragen ist, die Aufbringung der Kaution durch Ansammlung von Gehaltsabzügen im Betrage von mindestens 50 Thalern jährlich zu gestatten, sofern und insoweit dieselben außer Stande sind, solche auf einmal zu erlegen.
Diese Ausnahmebestimmung findet keine Anwendung auf den Hauptkassenrendanten, den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Hauptkassenbuchhalter, den Hauptkassenkassirer, die als Stationskassenverwalter fungirenden Rendanten, die mit dem doppelten Jahresbetrage des pensionsfähigen Gehalts kautionspflichtigen Güterexpedienten, sowie auf die Verwalter von Betriebsmaterialien-Hauptdepots und von Werkstattsmaterialien-Depots.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.