Verordnung, betreffend die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten
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(Nr. 3386.) Verordnung, betreffend die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten. Vom 4. November 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Namen des Reichs, was folgt:
- Die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 201), betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, und die Vorschriften des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) finden auf die Reichsbankbeamten und deren Hinterbliebene entsprechende Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 4. November 1907.