Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 21, Seite 201 - 208
Fassung vom: 17. Mai 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Mai 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[201]


(Nr. 3328.) Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. Vom 17. Mai 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Bei den nachstehend aufgeführten Paragraphen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) treten folgende Änderungen ein:
I. Im § 7 Satz 1 werden die Worte „eine Witwe oder eheliche Nachkommen“ ersetzt durch „eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge“.
II. Im § 7 treten an die Stelle der Sätze 2 bis 4 folgende Vorschriften: Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Diensteinkünfte. Nur die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte scheiden aus und von den zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig vom Hundert in Abzug gebracht.
Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut gewesen ist, kann das Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden.
Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe gezahlt. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde.
Das Gnadenvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen.
III. Im § 8 werden die Worte von „wenn der Verstorbene“ bis zum Schlusse durch folgende Worte ersetzt: „wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden [202] Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“
IV. § 8 erhält den Zusatz: Die oberste Reichsbehörde kann die Befugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen.
V. § 25 wird geändert, wie folgt:
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichskanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marine-Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplomatischen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre.
VI. § 26 wird geändert, wie folgt:
Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens.
Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Das Wartegeld beträgt höchstens 12.000 Mark. Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits eine höhere Pension erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension.
VII. Der § 27 erhält folgenden Zusatz:
Vom Zeitpunkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die zu Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht und von den zur Bestreitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.
VIII. Im § 30 werden die Worte „im Reichs- oder Staatsdienst“ ersetzt durch die Worte „in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen“, und an die Stelle des letzten Satzes tritt folgender Satz:
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 entsprechende Anwendung.
IX. § 35 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit [203] erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im Dienste befunden haben.
X. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um 1/60 und von da ab um 1/120 des in den §§ 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 20/60 des vorbezeichneten Diensteinkommens.
Der Jahresbetrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
XI. § 42 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:
1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anrechnung, ist im Reichshaushalts-Etat für eine freie Dienstwohnung ein Wert, ausdrücklich als anrechnungsfähig bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung.
2. Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen, sofern im Haushalts-Etat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur Anrechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind.
3. Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs- und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und dergleichen, sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur Anrechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur, sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaushalts-Etat bezeichnet sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar nach den im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln oder sonst bei Verleihung des Rechtes auf sie deshalb getroffenen Festsetzungen oder in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr, in welchem die Pension festgesetzt wird. [204]
5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands- und Repräsentationskosten bestimmten Einkünfte sowie die Ortszulage der Auslandsbeamten kommen nicht zur Anrechnung.
6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinnanteile, Auftragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und dergleichen kommen nicht zur Anrechnung.
XII. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte ohne bleibende Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der im § 38 angegebenen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit unentgeltlicher Beschäftigung wird nur insoweit berücksichtigt, als die Beschäftigung zur Erreichung eines mit einem Diensteinkommen aus der Reichskasse verbundenen Amtes bestimmt war.
XIII. § 48 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fallt, bleibt außer Berechnung.
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
XIV. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden geändert, wie folgt:
Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
XV. Im § 51 Abs. 1 und Abs. 2 werden an Stelle der Worte „gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten“ beziehungsweise „gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten“ gesetzt „Beamten“.
Der Absatz 3 dieses Paragraphen fällt fort.
XVI. Dem § 52 wird folgende Nr. 4 hinzugefügt:
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs- oder einer Staatskasse [205] Dienste geleistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner Anstellung geführt hat.
XVIa. Im § 56 ist statt „monatlich“ zu setzen: „vierteljährlich“.
XVII. Im § 57 Nr. 2 werden folgende neue Absätze hinzugefügt:
Als Reichs- oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinde unterhalten werden.
Bei Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung von Dienstaufwands- oder Repräsentationskosten sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Diensteinkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
XVIII. § 58 Abs. 2 wird geändert, wie folgt:
Neben einer hiernach neu berechneten Pension ist die alte Pension nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Pension zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt.
XIX. § 59 wird geändert, wie folgt:
Erdient ein Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen eine Pension, so ist neben ihr die Reichspension nur bis zur Erreichung des im § 58 Abs. 2 angegebenen Betrags zu zahlen.
XX. An die Stelle des § 60 treten folgende Vorschriften:
Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§ 57 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats ein, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf. [206]
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung ab gerechnet.
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat.
XXI. An Stelle des § 69 treten folgende Vorschriften:
Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer etwaigen auf Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährten Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage noch für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde.
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der Pfändung nicht unterworfen.
XXII. An die Stelle des § 152 tritt folgende Vorschrift:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
XXIII. An die Stelle des § 154 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Die Vorschrift des § 152 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt ab erhalten auch die bereits vorher pensionierten Beamten, sofern sie an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den damaligen Bestimmungen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens [207] festzustellende Pensionsgebührnisse. Unter der gleichen Voraussetzung können die auf Grund des § 37 zweiter Halbsatz und des § 39 bewilligten Gebührnisse bis zu der aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich ergebenden Höchstgrenze erhöht werden. Neben den erhöhten Gebührnissen wird die Verstümmelungszulage auf Grund der Militärpensionsgesetze nur in Grenzen des § 32 Abs. 8 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährt.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab können den bereits vorher pensionierten Beamten, welche als frühere Angehörige der dänischen, schleswig-holsteinischen oder französischen Armee an einem Kriege teilgenommen haben, Beihilfen in Grenzen der durch dieses Gesetz anderen Kriegsteilnehmern gewährten Erhöhung der Pensionsgebührnisse bewilligt werden.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab finden die Vorschriften über Kürzung und Wiedergewährung der Pension im Falle des Erwerbes oder des Verlustes eines neuen Diensteinkommens auf alle bereits pensionierten Beamten, die Vorschriften über Kürzung der Pension im Falle des Erwerbes einer weiteren Pension auf alle bereits pensionierten Beamten, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der neuen Stelle ausscheiden, Anwendung, desgleichen die Vorschriften über die Gewährung eines Gnadenvierteljahrs auf die Hinterbliebenen derjenigen pensionierten Beamten, deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab gilt die Vorschrift des Artikel 1 Ziffer XVIa für alle Pensionszahlungen.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Beamten und den Angehörigen bereits verstorbener Beamter zu zahlende Betrag an Gebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, der ihnen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zusteht.
Den nicht unter dieses Gesetz fallenden pensionierten Beamten kann, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen hinter den ihnen bei Anwendung dieses Gesetzes zukommenden Beträgen und hinter 3.000 Mark zurückbleibt, im Falle der Bedürftigkeit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen desjenigen Betrags gewährt werden, der erforderlich ist, um ihnen ein Gesamteinkommen zu verschaffen, das der nach der Vorschrift des § 41 unter Zugrundelegung ihres vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens berechneten Pension gleichkommt.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), wie er sich aus den Änderungen, die in
dem § 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 244), dem § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 157), [208]
dem Gesetze vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 80),
dem Gesetze vom 25. Mai 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 194),
dem Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 604),
dem Gesetze vom 23. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 241),
dem Gesetze vom 22. April 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 316)
enthalten sind, sowie aus den in dem Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Änderungen ergibt, unter der Überschrift „Reichsbeamtengesetz“ durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die zwischenzeitlich in der Behördenorganisation eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.