Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1914, Nr. 66, Seite 385
Fassung vom: 15. August 1914
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1914
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[385]

(Nr. 4479.) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 15. August 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Nachgang zu der Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland, vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 323) im Namen des Reiches, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Alle im Heere, der Marine oder in sonstigen Kriegsdiensten feindlicher Mächte stehenden Deutschen haben sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.

§ 2.[Bearbeiten]

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.