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Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 49, Seite 1063 - 1078
Fassung vom: 5. Oktober 1898
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Bekanntmachung: 22. Oktober 1898
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[1063]

(Nr. 2521.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika. Vom 5. Oktober 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 1 und 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der Verordnung vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171), im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

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§. 1.

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Die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regeln sich, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt, nach den im Geltungsbereiche des Preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung von Grundstücken, Bergwerken und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.

§. 2.

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In Ansehung von Grundstücken, für welche ein Grundbuchblatt (§§. 50 ff,) noch nicht angelegt ist, finden die im §. 1 bezeichneten Bestimmungen nur Anwendung, wenn das Grundstück im Eigenthum eines Nichteingeborenen steht.
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihres Eigenthums im Grundbuche berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können (§§. 27, 50), bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen dieser Verordnung unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen. [1064]

§. 3.

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Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872, das Berggesetz vom 24. Juni 1865 und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.

§. 4.

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Der Gouverneur ist ermächtigt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse nothwendig ist, den Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an solchen an besondere Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen. Er bestimmt die Voraussetzungen für den Eigenthumserwerb durch Besitzergreifung von herrenlosem Lande. Die bisherigen Bestimmungen, wonach der Abschluß von Verträgen mit den Eingeborenen über den Erwerb von Eigenthum oder von Pachtrechten an Grundstücken ohne Genehmigung des Gouverneurs nicht rechtsbeständig und unter Strafe gestellt ist, bleiben in Kraft.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Gouverneur getroffenen Anordnungen aufzuheben.

II. Einrichtung der Grundbücher.

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§. 5.

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Der Gouverneur bestimmt diejenigen Bezirke, für welche ein Grundbuch anzulegen ist.

§. 6.

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Die Grundbücher werden nach dem von dem Gouverneur zu bestimmenden Formular eingerichtet.
Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirke liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist.
Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fortlaufende Nummern nach dem Zeitpunkte der Anlegung.

§. 7.

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Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen.
Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte (§§. 28, 51) sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur und Art der Benutzung;
2. die Größe des Grundstücks. [1065]
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unterspalte ist vorläufig noch offen zu lassen.
Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so sind sie unter fortlaufenden Nummern gesondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen.
Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt.

§. 8.

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In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen:
der Eigenthümer nach Namen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Ortes, wo sie ihren Sitz hat;
in die zweite Spalte:
das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Kaufvertrag, Testament, Erbbescheinigung und dergleichen mehr) sowie die Vermerke über Zuschreibungen;
in die dritte Spalte:
auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe.

§. 9.

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In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen:
1. dauernde Lasten und wiederkehrende Geld- und Naturalleistungen, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen;
2. die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrechts des Eigenthümers.
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden.
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“; die Löschung einer Veränderung wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt.

§. 10.

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In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen.
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen (Uebertragungen, Verpfändungen u. s. w.) der in der ersten Hauptspalte eingetragenen [1066] Posten sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben zu vermerken.
Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Hauptspalte ist für die Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten bestimmt.

§. 11.

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Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Akten angelegt, in denen die darauf bezüglichen Schriftstücke und Verhandlungen gesammelt werden.

§. 12.

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Die Einsicht der Grundbücher ist Jedem, die Einsicht der Grundakten nur demjenigen gestattet, welcher nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.

III. Zuständigkeit der Grundbuchbehörde und Verfahren.

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§. 13.

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Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche den Bezirkshauptleuten beziehungsweise Stationschefs die Bearbeitung übertragen können.

§. 14.

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Die Grundbuchbehörde verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.
Die Anträge werden mündlich bei der Grundbuchbehörde angebracht oder schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von der Grundbuchbehörde aufzunehmen.

§. 15.

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Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung.
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht.

§. 16.

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Anträge auf Eintragungen oder Löschungen in der zweiten oder dritten Abtheilung bedürfen, sofern sie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen gestellt werden, keiner Beglaubigung. [1067]
Imgleichen bedürfen keiner Beglaubigung Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats.

§. 17.

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Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt und ist die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt oder sonst der Grundbuchbehörde bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege festgestellt werden.

§. 18.

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Auf den Anträgen sowohl als auf den Urkunden ist der Zeitpunkt des Einganges genau anzugeben.
Dieselben bleiben in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grundakten.

§. 19.

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Die Verfügungen auf die Anträge sind von der Grundbuchbehörde zu erlassen.
Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können von einem Beamten der Grundbuchbehörde (Grundbuchführer) ausgeführt werden. In diesem Falle soll die Verfügung den Inhalt der Eintragung wörtlich angeben.
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben, die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuche von der Grundbuchbehörde und, sofern sie von dem Grundbuchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen.

§. 20.

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Die Grundbuchbehörde hat die Rechtsgültigkeit der Eintragungs- oder Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen.
Ergiebt die Prüfling für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat die Grundbuchbehörde dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen.

§. 21.

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Werden mehrere, zwar an sich begründete, aber einander widersprechende Anträge auf Eintragung des Eigenthums vorgelegt, bevor auf einen der Anträge die Eintragung bewirkt ist, so ist diese bis zur Erledigung des Widerspruchs auszusetzen.

§. 22.

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Sind außer dem Falle des §. 21 aus mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grundstück Eintragungen zu bewirken, so erfolgen sie in der durch den [1068] Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bestimmten Rangordnung, und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Rechte, wenn in denselben nicht eine andere Rangordnung bestimmt ist.
Wird durch das früher vorgelegte Gesuch dem später vorgelegten die Begründung entzogen, so ist dieses zurückzuweisen.

§. 23.

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Die Rangordnung (§. 22 Absatz 1) wird bei Belastungen derselben Abtheilung des Grundbuchs durch die Reihenfolge der Eintragungen ersichtlich gemacht; sollen die Belastungen zu gleichen Rechten neben einander stehen, so ist dies bei den Eintragungen besonders zu bemerken. Zwischen Belastungen der zweiten und der dritten Abtheilung ergiebt sich die Rangordnung aus dem Datum der Eintragung. Soll von Eintragungen unter demselben Datum die eine der anderen nachstehen, so ist dies besonders zu bemerken.
Die endgültige Eintragung einer Belastung an der Stelle einer Vormerkung erlangt den Rang der letzteren, ohne daß dies eines besonderen Vermerkes bedarf.

§. 24.

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Eine aus Versehen der Grundbuchbehörde gelöschte oder bei Ab- und Umschreibungen nicht übertragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrechte wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheile derjenigen, die nach der Löschung Rechte an dem Grundstück oder auf eine der gelöschten gleich- oder nachstehende Post in redlichem Glauben erworben haben.

IV. Eintragung des Eigenthums. Eintragungen und Löschungen in der zweiten Abtheilung.

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§. 25.

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Eine Auflassung findet nicht statt.
Zum Uebergange des Eigenthums im Falle der freiwilligen Veräußerung eines Grundstücks, für welches ein Grundbuchblatt bereits angelegt ist oder welches im Eigenthum eines Nichteingeborenen steht, ist, abgesehen von der Beobachtung der durch den Gouverneur getroffenen besonderen Anordnungen (§. 4), erforderlich, daß
1. der eingetragene Eigenthümer die Eintragung des Erwerbers bewilligt hat oder zur Bewilligung der Eintragung rechtskräftig verurtheilt ist, und
2. der Erwerber als Eigenthümer eingetragen wird.
Steht das Grundstück im Eigenthume von Miterben, so genügt deren Bewilligung oder rechtskräftige Verurtheilung, auch wenn sie nicht als Eigenthümer eingetragen sind. [1069]
Die Eintragung des Erwerbers erfolgt auf dessen Antrag, sofern die erforderlichen Nachweise beigebracht sind.
Sie soll außer dem Falle der rechtskräftigen Verurtheilung des Eigenthümers zur Bewilligung der Eintragung nur stattfinden, wenn eine in gerichtlicher oder notarieller Form aufgenommene Urkunde über das der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beigebracht wird.

§. 26.

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Ist das Eigenthum an einem Grundstücke, für welches bereits ein Grundbuchblatt angelegt ist, in anderer Weise als durch freiwillige Veräußerung übergegangen, so wird der Erwerber auf seinen Antrag als Eigenthümer eingetragen, sofern der Eigenthumsübergang nachgewiesen ist.
Die Eintragung des Eigenthums von Erben erfolgt auf Grund einer amtlichen Erbbescheinigung oder auf Grund eines sonstigen glaubhaften Nachweises.

§. 27.

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In den Fällen, in denen der Erwerb des Eigenthums ohne freiwillige Veräußerung stattgefunden hat, kann der Eigenthümer von der Grundbuchbehörde durch Geldstrafen bis zu je einhundertfünfzig Mark zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter dieselbe beantragt.
Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrags geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen.

§. 28.

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Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im §. 7 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden Karte bezeichnet werden.

§. 29.

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Die Eintragung von dinglichen Rechten außer den Hypotheken, von Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, von Vormerkungen zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung des Eigenthums oder auf Eintragung eines dinglichen Rechtes erfolgt in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung, wenn die Bewilligung des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers beigebracht wird oder eine zuständige Behörde darum ersucht.
Die Einwilligung des Eigenthümers wird durch ein rechtskräftiges Urtheil auf Eintragung ersetzt.

§. 30.

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Beschränkungen des Verfügungsrechts über ein in der zweiten Abtheilung eingetragenes Recht werden neben demselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt. [1070]

§. 31.

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Die Löschung der Eintragungen in der zweiten Abtheilung erfolgt auf Antrag des eingetragenen oder seine Eintragung gleichzeitig erlangenden Eigenthümers.
Zur Begründung des Antrags ist die Löschungsbewilligung des Berechtigten oder dessen rechtskräftige Verurtheilung zur Löschung erforderlich.
Eine durch einstweilige Verfügung angeordnete Eintragung ist auch dann zu löschen, wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

V. Eintragungen und Löschungen in der dritten Abtheilung.

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§. 32.

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Die Eintragung einer Hypothek erfolgt:
1. wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende Eigenthümer sie bewilligt oder wenn ein Urtheil beigebracht wird, durch welches er zur Bestellung der Hypothek rechtskräftig verurtheilt ist;
2. wenn der Gläubiger auf Grund eines Urtheils, durch welches der Eigenthümer (Nr. 1) zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an ihn rechtskräftig verurtheilt ist, die Eintragung seiner Forderung beantragt;
3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht.

§. 33.

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Die Eintragungsbewilligung muß auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lauten, den Schuldgrund erwähnen, das verpfändete Grundstück bezeichnen, eine bestimmte Summe in der Landeswährung, den Zinssatz oder die Bemerkung der Zinslosigkeit, den Anfangstag der Verzinsung und die Bedingungen der Rückzahlung angeben.
Wenn die Größe eines Anspruchs zur Zeit der Eintragung noch unbestimmt ist (Kautionshypotheken), so muß der höchste Betrag eingetragen werden, bis zu welchem das Grundstück haften soll.

§. 34.

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In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden auch die Vormerkungen zur Erhaltung des Rechtes auf eine Hypothek eingetragen.
Die Eintragung wird bewirkt:
1. wenn der eingetragene oder seine Eintragung gleichzeitig erlangende Eigenthümer sie bewilligt;
2. wenn der Gläubiger auf Grund eines Arrestbefehls, eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils oder eines sonstigen Schuldtitels, [1071] aus welchem die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Eintragung seiner darin bezeichneten Forderung beantragt;
3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht.

§. 35.

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Die endgültige Eintragung einer Hypothek an der Stelle einer Vormerkung erfolgt, wenn eine der im §. 32 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.

§. 36.

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Die Abtretung einer Hypothek wird auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund des Ersuchens einer zuständigen Behörde eingetragen. Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben.
Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers enthalten. Der Annahmeerklärung des Letzteren bedarf es nicht.

§. 37.

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Die Vorschriften des §. 36 finden auch Anwendung, wenn eine Hypothek auf eine andere Weise erworben oder verpfändet, oder wenn von einem voreingetragenen Gläubiger das Vorrecht einem nachstehenden eingeräumt wird.
Die Eintragung der Verpfändung hat den Gläubiger sowie die Forderung, zu deren Sicherheit die Verpfändung erfolgt, zu bezeichnen.

§. 38.

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Die Pfändung einer Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts, die Ueberweisung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung zur Eintragung der Abtretung.
Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichend.

§. 39.

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Beschränkungen des Verfügungsrechts über eine Hypothek werden neben derselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt, wenn der Gläubiger die Eintragung bewilligt oder eine zuständige Behörde darum ersucht.
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben.

§. 40.

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Die Löschung einer Hypothek darf nur auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen. Zur Begründung des Antrags gehört entweder
1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder[1072]
2. der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder
3. der Nachweis, daß der Gläubiger das Eigenthum des Grundstücks oder der Eigenthümer die Hypothek erworben hat.
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben.

§. 41.

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An die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nicht eingetragen werden. Vielmehr rücken die nachstehenden Posten vor.
Auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers ist eine Hypothek, deren Löschung er gemäß §. 40 zu verlangen berechtigt ist, auf seinen Namen und, sofern er sie an einen Anderen abtritt, auf diesen umzuschreiben. Auf Kautionshypotheken findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§. 42.

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Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren Antrag die Vormerkung eingetragen worden ist, oder auf Bewilligung dessen, für den die Eintragung stattgefunden hat.

§. 43.

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Soll eine gemäß §. 32 Nr. 2, §. 34 Nr. 2 eingetragene Hypothek oder Vormerkung gelöscht werden, so wird die Einwilligung des Berechtigten in die Löschung durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund deren nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit der Wirkung einzustellen ist, daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden.

§. 44.

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Eine durch einstweilige Verfügung angeordnete Eintragung ist auch dann zu löschen, wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

VI. Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuche.

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§. 45.

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Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblatts seines Grundstücks oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen.

§. 46.

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Ueber die Eintragung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wörtlich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer. [1073]

§. 47.

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Ueber die Eintragung einer Hypothek wird eine Hypothekenurkunde in der Art gebildet, daß auf der Schuldurkunde oder einem mit Schnur und Stempel damit zu verbindenden Blatte die Eintragung nach dem von dem Gouverneur zu bestimmenden Formulare vermerkt wird.
Auf die Bildung der Hypothekenurkunde kann verzichtet werden.

§. 48.

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Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so wird jede bei der Hypothek eingetragene Veränderung (Abtretung, Verpfändung, Beschränkung des Verfügungsrechts u. s. w.) sowie die bewirkte gänzliche oder theilweise Löschung auf der Urkunde von der Grundbuchbehörde unter Beifügung ihrer Unterschrift und ihres Siegels vermerkt.
Bei Löschung der ganzen Hypothek wird außerdem der Eintragungsvermerk durchstrichen.

§. 49.

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Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypothekenurkunde eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek abgetreten ist, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk zu sehen, für wen und über welchen Theil der Hypothek die Abschrift gefertigt ist.
Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde und die beglaubigte Abschrift der Grundbuchbehörde vorzulegen; die Eintragung der Abtretung ist gemäß §. 48 auf beiden Urkunden zu vermerken.

VII. Erste Anlegung des Grundbuchblatts.

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§. 50.

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Die erste Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers. Derselbe kann zur Stellung des Antrags nur in den Fällen des §. 27 angehalten werden.

§. 51.

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Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder im ungestörten Besitze hat.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den im §. 7 bestimmten Merkmalen zu bezeichnen.
Dem Antrag ist eine aus der Flurkarte entnommene, das Grundstück veranschaulichende Karte sowie ein Auszug aus der Mutterrolle beizufügen.

§. 52.

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Insoweit Flurbücher und Mutterrollen noch nicht angelegt sind oder die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte zur Zeit unausführbar [1074] oder mit Kosten verbunden sind, welche zu dem Werthe des Grundstücks in keinem Verhältnisse stehen, genügt eine so genaue Bezeichnung des Grundstücks, daß über die Lage und die Grenzen desselben kein Zweifel besteht. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Gouverneur.

§. 53.

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Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen.

§. 54.

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Das Aufgebot wird von der Grundbuchbehörde erlassen. In das Aufgebot ist aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks (§§. 51, 52);
3. die Aufforderung an alle diejenigen, die das Eigenthum oder ein zur Eintragung in die zweite und dritte Abtheilung des Grundbuchs geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde.
Das Angebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von mindestens drei Monaten liegen.

§. 55.

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Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch nicht angemeldet oder nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des Grundbuchblatts. Die Grundbuchbehörde ist auch befugt, ihr bekannt und glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei widerstreitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst erfolgen, nachdem die Betheiligten ihre Ansprüche zum Austrage gebracht haben.

§. 56.

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Die bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte (§. 54 Nr. 3) werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antragsteller den Anspruch anerkennt oder wenn die Voraussetzungen der Eintragung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen.
Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist, zur Sicherung desselben eine Vormerkung eingetragen.
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte erfolgt, falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege. [1075]

§. 57.

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Sind in Gemäßheit der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) Landansprüche als rechtsgültig anerkannt worden und wird mit Rücksicht hierauf die Eigenthumseintragung beantragt, so kann das Grundbuchblatt ohne Erlaß eines Aufgebots angelegt werden, falls nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Bedenken obwalten. Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herrenlosem Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung nach Maßgabe eines mit der Regierung abgeschlossenen Vertrags oder einer von dieser ertheilten Berechtigung erfolgt ist.
In beiden Fällen erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Aufforderung an alle diejenigen, welche ein zur Eintragung in die zweite und dritte Abtheilung des Grundbuchs geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls auf ihre Rechte und Ansprüche bei etwaigen anderweitigen Anträgen auf Eintragungen in die genannten Grundbuchsabtheilungen nicht gerücksichtigt werde. Hierbei finden die Bestimmungen der §§. 54 bis 56 sinngemäße Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch Anwendung, wenn die als rechtsgültig anerkannten Landansprüche oder die Ansprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande (Absatz 1 dieses Paragraphen) im Wege der Rechtsnachfolge auf den Antragsteller übergegangen sind.

VIII. Schlußbestimmungen.

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§. 58.

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Der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit welchem diese Verordnung in den einzelnen Bezirken (§. 5) in Kraft tritt.

§. 59.

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Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach beigefügten Tarif erhoben.
Gegeben Marmor-Palais, den 5. Oktober 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.

[1076]

Anlage.

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Kostentarif
für
Grundbuchsachen.

§. 1.

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Für die Eintragungen des Eigenthums einschließlich der voraufgehenden Verhandlungen sowie für Eintragung des Erwerbspreises oder der Werthschätzung:
bei Grundstücken von 1 Hektar Fläche 5 Mark,
von mehr als 1 Hektar bis 100 Hektar Fläche 10 Mark,
von mehr als 100 Hektar bis 500 Hektar Fläche 20 Mark,
von mehr als 500 Hektar bis 1.000 Hektar Fläche 30 Mark,
von mehr als 1.000 Hektar bis 5.000 Hektar Fläche 40 Mark,
von mehr als 5.000 Hektar bis 10.000 Hektar Fläche 80 Mark,
von mehr als 10.000 Hektar Fläche 100 Mark.
Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblatts einschließlich des vorgängigen Verfahrens wird die Hälfte der vorstehenden Kosten als Zuschlag erhoben.
Bei Abschreibung eines Theilstücks und Uebertragung desselben auf ein anderes Grundbuchblatt werden Kosten nach §. 1 nur für die Eintragung auf letzteres berechnet.
Im Falle des §. 52 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe des Grundstücks von der Grundbuchbehörde abgeschätzt.

§. 2.

[Bearbeiten]
Für jede endgültige Eintragung in der zweiten und dritten Abtheilung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis zu 500 Mark:
von je 100 Mark   0,50 Mark,
b) von dem Mehrbetrage bis 5.000 Mark:
von je 100 Mark   0,20 Mark,
c) von dem Mehrbetrage:
von je 100 Mark   0,10 Mark. [1077]

§. 3.

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Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen die Hälfte der Sätze des §. 2.

§. 4.

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Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu §. 2 und §. 3 für die Eintragung bestimmten Sätze.

§. 5.

[Bearbeiten]
Für die Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sowie für die vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Betheiligten werden besondere Gebühren nicht erhoben.

§. 6.

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Für
a) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblatts drei Fünftel der Sätze zu §. 1, jedoch nicht über 10 Mark;
b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grundbuchblatts die Hälfte der Sätze zu §. 1, jedoch nicht über 5 Mark.

§. 7.

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Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§. 2, 4 und 6 ein geringerer Betrag als 1 Mark, so wird letzterer Betrag in Ansatz gebracht.

§. 8.

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Für die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten ist jedesmal der Betrag von 0,50 Mark zu entrichten.

§. 9.

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Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jede angefangene Seite der auf Anordnung der Grundbuchbehörde zu fertigenden Abschrift 0,20 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.

§. 10.

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Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller ein Viertel der im §. 1 bestimmten Kosten zu zahlen. [1078]

§. 11.

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Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

§. 12.

[Bearbeiten]
Die Grundbuchbehörde kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

§. 13.

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Der Gouverneur ist befugt, für bestimmte Zwecke oder für einzelne Fälle die Gebühren ganz oder zum Theil außer Ansatz zu lassen.