Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama

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Titel: Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama bei Versetzungen aus dem Inlande dorthin beziehungsweise bei Rückversetzungen nach dem Inlande.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 12, Seite 101 - 103
Fassung vom: 24. Mai 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1881
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(Nr. 1424.) Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama bei Versetzungen aus dem Inlande dorthin beziehungsweise bei Rückversetzungen nach dem Inlande. Vom 24. Mai 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Das Personal des Marinelazareths zu Yokohama erhält bei der Versetzung aus dem Inlande nach Yokohama und bei der Zurückversetzung nach dem Inlande an Stelle der durch die Verordnungen vom 7. Januar 1879 (Marine-Verordnungsbl. S. 1) und vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) in §. 1 beziehungsweise §.10 festgestellten Vergütungen für den Umzug folgende Entschädigung:
A. An allgemeinen Umzugskosten:
I. Die Aerzte des Lazareths:
a) im Range eines Oberstabsarztes I. Klasse 1 000 Mark,
b) im Range eines Oberstabsarztes II. Klasse oder eines Stabsarztes 600 Mark,
c) im Range eines Assistenzarztes 400 Mark,
II. Der Oberlazarethgehülfe, der Lazarethgehülfe, sowie der Unterlazarethgehülfe, letzterer aber nur, sofern er Kapitulant ist 100 Mark,
III. Der Lazareth-Inspektor 360 Mark,
Versetzte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge.
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Unkosten wird mit dem Tage, an welchem die Versetzung dem zu Versetzenden bekannt gemacht ist, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungsorte fällig. [102]
Hat der Versetzte in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet.
Wird dem Versetzten vor dem Eintreffen am Bestimmungsorte eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme auf die ihm für die neue Versetzung zustehende Vergütung angerechnet werden.

§. 2.

B. An speziellen Umzugskosten erhalten ferner:
I. Sämmtliche in §. 1 erwähnten Personen für den Transport (ausschließlich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge auf Grund spezieller und belegter Liquidationen mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegenstände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Dritttheil der hierfür gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt;
II. der Oberstabsarzt oder Stabsarzt 10 Pfennig,
der Assistenzarzt und der Lazareth-Inspektor 8 Pfennig,
die im §. 1 unter II bezeichneten Personen 7 Pfennig,
      für jedes mitgenommene Familienmitglied;
der Oberstabsarzt oder Stabsarzt für jeden mitgenommenen Dienstboten
7 Pfennig.
pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung.
Assistenzärzte und das Lazarethgehülfen-Personal erhalten beim Umzüge ohne Familie keine „speziellen Umzugskosten“ und sind durch die in §. 1 festgesetzte Vergütung der „allgemeinen Umzugskosten“ abgefunden.
Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem einzelnen Falle erforderlichen Beläge hat der Versetzte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten seiner direkt vorgesetzten Behörde vorzulegen.

§. 3.

Eine Vergütung von Umzugskosten nach Yokohama wird nur denjenigen gewährt, deren Versetzung dahin wirklich ausgesprochen ist, während Kommandos, selbst wenn deren längere als sechsmonatliche Dauer feststeht, nicht ohne weiteres als Versetzungen gelten.

§. 4.

Personen, welche die Versetzungsreise an Bord von Fahrzeugen der Marine unter Bewilligung von Tafelgeldern beziehungsweise Schiffsverpflegung zurücklegen, erhalten die ihnen sonst bei Versetzungsreisen verordnungsmäßig zustehenden Fuhrkosten und Tagegelder für ihre Person nicht vergütet, auch wird eine [103] Vergütung für die etwa auf Kriegsschiffen mit kostenfreier Verpflegung beförderten Familienmitglieder und Dienstboten nicht gewährt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Monat 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.