Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden

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Titel: Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 29, Seite 366–367
Fassung vom: 3. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juli 1899
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(Nr. 2597.) Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden. Vom 3. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffentlich bekannt zu machen. [367]

§. 2.

Die in Gemäßheit des §. 1 gebildeten und öffentlich bekannt gemachten kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

§. 3.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Vertretung nach innen und außen sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzler.

§. 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.